7-Tage-Inzidenz

Landkreis Deggendorf übersteigt Warnwert von 50


Auch der Landkreis Deggendorf hat nun bei der 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 überschritten. (Symbolbild)

Auch der Landkreis Deggendorf hat nun bei der 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 überschritten. (Symbolbild)

Von pm idowa

Auch im Landkreis Deggendorf wurde nun bei der 7-Tage-Inzidenz der Schwellenwert von 50 überschritten. Der Grund: Am gestrigen Mittwoch und bis Donnerstagnachmittag (15 Uhr) wurden dort 45 Neuinfektionen bekannt. Somit gelten auch im Landkreis Deggendorf ab Samstag, 24. Oktober, verschärfte Corona-Regeln.

Am Mittwoch und Donnerstag dieser Woche sind, Stand 15 Uhr, insgesamt 45 neue Fälle bekannt geworden. Die 7-Tage-Indzidenz (Stand 15 Uhr: 61,94) überschreitet somit den Warnwert über 50. Für den Landkreis Deggendorf gelten daher ab Samstag, den 24. Oktober 2020 gemäß § 25a Abs. 1 der 7. i.V. m § 25 a Abs. 2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, zusätzlich folgende Regeln:

1. Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen (Freizeitparks oder vergleichbare ortsfeste Einrichtungen), Kulturstätten (Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten und zoologische und botanische Gärten) und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.

2. Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt im Übrigen aus selbstverständlichen Gründen nicht in den Kantinen am Platz während der Einnahme von Speisen und Getränken.

3. Es besteht Maskenpflicht auch am Platz an allen Schulen und in Hochschulen.

4. Es besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos sowie für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.

5. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt. Dies gilt insbesondere auch für den Aufenthalt in der Gastronomie.

Klarstellung:

Unter Einhaltung der bereits ausgearbeiteten Schutz- und Hygienekonzepte, gelten die bisherigen Regelungen, insbesondere bei der Tischbelegung.

6. Der Teilnehmerkreis für zulässige privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist, unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.

7. Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.

8. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Eine Festlegung von öffentlichen Plätzen, auf denen Maskenpflicht oder Alkoholverbot gilt, erfolgte durch das Landratsamt Deggendorf bislang noch nicht, da noch kein Handlungsbedarf gegeben ist.

Info: Die verschärften Regeln gelten solange der Wert von 50 überschritten ist. Ein Wegfall ist erst dann gegeben, wenn der Wert sechs Tage hintereinander unterschritten wird. Auch wenn Sport erlaubt ist, sollten nicht notwendige Kontakte möglichst vermieden werden. Aus diesem Grund hat sich der Landkreis Deggendorf dazu entschieden, die Turnhallennutzung für Vereine ab einem Indzidenzwert von über 50 nicht zu gestatten.