Signalwert überschritten

Diese Regeln gelten für den Kreis Deggendorf


Mehr Maskenpflicht, weniger Kontakte, Sperrstunde: Das Landratsamt Deggendorf reagiert auf die gestiegene Zahl der Neuinfektionen.

Mehr Maskenpflicht, weniger Kontakte, Sperrstunde: Das Landratsamt Deggendorf reagiert auf die gestiegene Zahl der Neuinfektionen.

Von Redaktion idowa

Das Landratsamt Deggendorf hat weitere Anpassungen zur Maskenpflicht am Arbeitsplatz und zur Sperrstunde bekannt gegeben. Seit Donnerstag ist dort der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 überschritten.

Für den Landkreis Deggendorf gelten ab sofort zusätzlich folgende Regeln:

  1. Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen (Freizeitparks oder vergleichbare ortsfeste Einrichtungen), Kulturstätten (Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten und zoologische und botanische Gärten) und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
  2. Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt im Übrigen aus selbstverständlichen Gründen nicht in den Kantinen am Platz während der Einnahme von Speisen und Getränken.
  3. Es besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen.
  4. Es besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos sowie für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.
  5. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt. Dies gilt insbesondere auch für den Aufenthalt in der Gastronomie.Unter Einhaltung der bereits ausgearbeiteten Schutz- und Hygienekonzepte, gelten die bisherigen Regelungen, insbesondere bei der Tischbelegung.
  6. Der Teilnehmerkreis für zulässige privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist, unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
  7. Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.
  8. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 bis 6 Uhr untersagt.

Eine Festlegung von öffentlichen Plätzen, auf denen Maskenpflicht oder Alkoholverbot gilt, erfolgte durch das Landratsamt Deggendorf bislang noch nicht, da noch kein Handlungsbedarf gegeben ist. Die verschärften Regeln gelten solange der Wert von 35 überschritten ist. Ein Wegfall ist erst dann gegeben, wenn der Wert sechs Tage hintereinander unterschritten wird. Die aktuelle Situation im Landkreis kann unter www.landkreisdeggendorf.de nachverfolgt werden.