Quarantäne, und dann?

Infos des Gesundheitsamts zu Corona an Schulen


Masken schützen. Sie reduzieren das Ansteckungsrisiko auch in der Klasse. Darum sind sie 14 Tage lang Pflicht, sobald ein Covid-19-Fall in einer Klasse auftritt, informeirt das Gesundheitsamt Regensburg.

Masken schützen. Sie reduzieren das Ansteckungsrisiko auch in der Klasse. Darum sind sie 14 Tage lang Pflicht, sobald ein Covid-19-Fall in einer Klasse auftritt, informeirt das Gesundheitsamt Regensburg.

Von Redaktion Wörth

Die stark steigenden Corona-Fallzahlen in den Schulen werfen bei vielen Eltern die Frage auf, ob und wann auch ihre Kinder in Quarantäne müssen und was dann gilt. Das Gesundheitsamt Regensburg hat die häufigsten Fragen und Antworten in diesem Zusammenhang in einer Presseinformation zusammengestellt.

Wie viele Corona-Fälle gibt es derzeit an den Schulen im Landkreis und in der Stadt Regensburg? Im Zeitraum 11. bis 25. Oktober waren insgesamt 248 Klassen betroffen mit insgesamt 371 Fällen. Im Landkreis waren 89 Klassen mit 126 positiv getesteten Schülern dabei. In der Stadt waren 159 Klassen beziehungsweise 245 Schüler betroffen. Folgefälle sind natürlich möglich. (Stand 27. Oktober, 17 Uhr).

Was ist mit Folgefällen gemeint? Folgefälle bedeutet das Auftreten weiterer Covid-19-Fälle innerhalb von 14 Tagen nach dem positiven Test in derselben Klasse. Dass sich die Kinder also untereinander anstecken und es zeitversetzt zu Erkrankungen kommt. Allerdings kann nicht mit völliger Sicherheit gesagt werden, ob eine Ansteckung im Klassenverband oder anderswo geschehen ist.

Wie oft gab es wegen der bekannten Fälle schon die "klassenweise Quarantäne" und warum war diese notwendig? Klassenweise Quarantänen sind notwendig, wenn in einer Klasse mehrere Fälle einer Infektion aufgetreten waren. Das war im Landkreis seit dem 10. Oktober 20- mal, in der Stadt 37-mal der Fall.

Wie ist der aktuelle Stand bei der Quarantäne in Schulen? Wird ein Schüler positiv PCR-getestet, erfolgt eine häusliche Isolation für 14 Tage. In der Regel wird dann eine Quarantäne nur für die direkten Banknachbarn notwendig und zwar zehn Tage ab dem letzten Kontakt. Entwickeln sich keine Symptome, ist ein "Freitesten" unter fachkundiger Aufsicht frühestens fünf Tage nach dem letzten Kontakt möglich. Erst mit dem Auftreten weiterer Fälle in derselben Klasse innerhalb 14 Tagen kann es nötig werden, weitere Schüler oder die gesamte Klasse in Quarantäne zu schicken.

Müssen geimpfte Schüler in Quarantäne? Geimpfte Schüler müssen grundsätzlich nicht in Quarantäne, sind aber bei Auftreten eines Falls in der Klasse ebenfalls zum Tragen einer Maske am Platz verpflichtet und sollen genauso an Testungen teilnehmen.

Wer entscheidet, ob eine Quarantäne nötig ist? Das Gesundheitsamt Regensburg. Dabei wird jeder einzelne Fall individuell durch das zuständige Team des Gesundheitsamtes Regensburg bearbeitet und beurteilt aufgrund der Informationen, die von den Schulen übermittelt werden.

Empfiehlt das Gesundheitsamt auch am Sitzplatz das Tragen einer Maske? Das Tragen einer Maske reduziert generell das Risiko einer Übertragung. Somit ist natürlich das Ansteckungsrisiko des Sitznachbarn eines positiv Getesteten geringer, wenn beide auch am Platz eine Maske getragen haben. Masken sind einfache und relativ kostengünstige Maßnahmen des Infektionsschutzes und sollten in ihrer Wirksamkeit nicht unterschätzt werden. Gemäß der aktuellen Regelungen gilt bei Auftreten einer Infektion in einer Klasse für die folgenden 14 Tage in dieser Klasse eine generelle Maskenpflicht auch am Platz. In allen anderen Situationen können Schüler natürlich freiwillig eine Maske tragen.

Müssen Schüler bei ihrer Rückkehr aus der Quarantäne weiter ihre Masken am Platz tragen? Solange keine triftigen Gründe dafür vorliegen, siehe oben: Nein.

Wird angesichts der hohen Inzidenzen im Gesundheitsamt über eine Rückkehr zur allgemeinen Maskenpflicht nachgedacht? Über die gesetzliche Maskenpflicht wird allein von der Staatsregierung beraten und entschieden. Die Kreisverwaltungsbehörde, zu der das Gesundheitsamt gehört, ist nur für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständig.