Gericht
Anklage gegen 48-Jährigen wegen versuchten Mordes an getrennt lebender Frau

David Ebener/dpa
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, seine Frau in Tötungsabsicht aus einem Fenster im zweiten Stock geschubst zu haben. (Symbol)


Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat am 10. Februar Anklage gegen einen 48-jährigen Afghanen wegen versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung an seiner getrennt lebenden Ehefrau erhoben.
Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, im August 2024 seine 37-jährige Ehefrau aus dem Küchenfenster ihrer Wohnung in Lappersdorf bei Regensburg geschubst zu haben - mit der Absicht, sie zu töten. Die Frau stürzte dabei über fünf Meter in die Tiefe, schlug auf einem gepflasterten Gehweg auf und verletzte sich lebensgefährlich.
Dem Ehemann war vor der Tat bereits gerichtlich verboten worden, die Familienwohnung zu betreten. Dennoch ging er laut Anklageschrift zu dem Wohnhaus und verlangte die Versöhnung von seiner getrennt lebenden Ehefrau. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass er von Anfang an geplant hatte, seine Ehefrau zu töten, sollte dies nicht gelingen. Nachdem ihm die 37-Jährige aber erneut klar machte, dass sie eine Trennung wolle, habe er sie am Nacken gepackt und mit dem Kopf voraus aus dem offenen Fenster gestoßen.
Auch die fünf Kinder des Ehepaares, damals zwischen 7 und 14 Jahre alt, hätten sich zum Tatzeitpunkt in der Wohnung befunden, die den Vorfall teilweise mitverfolgen mussten. Ohne Notoperation wäre die Ehefrau gestorben, berichtete die Staatsanwaltschaft. Der Ehemann habe seine Frau als sein Eigentum betrachtet, sagen die Ankläger.
Nach der Tat flüchtete der Afghane und konnte erst im Oktober an einem italienischen Flughafen verhaftet werden, von wo aus er nach Afghanistan fliegen wollte. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft schweigt der 48-Jährige zu den Vorwürfen. Das Landgericht Regensburg muss nun entscheiden, ob die Anklage zugelassen und ein Prozess stattfinden wird. Es wird darauf hingewiesen, dass für den Angeschuldigten bis zu einem Urteil die Unschuldsvermutung gilt.