Impfpflicht in der Pflicht

Gesundheitsämter: Über der Belastungsgrenze

Bis zum 15. März müssen Beschäftigte in Kliniken und Pflegeheimen bei ihren Arbeitgebern ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen. Die Arbeitgeber müssen die Gesundheitsämter informieren, wenn dies nicht geschieht.

Bis zum 15. März müssen Beschäftigte in Kliniken und Pflegeheimen bei ihren Arbeitgebern ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen. Die Arbeitgeber müssen die Gesundheitsämter informieren, wenn dies nicht geschieht.

Bis zum 15. März sollen Beschäftigte in Kliniken und Pflegeheimen nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Andernfalls sind die Gesundheitsämter am Zug. So der Plan.

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