Holz statt Gas

Landratsamt Regensburg erlässt Ofen-Verfügung


Die Wiederinbetriebnahme eines Holzofens ist zulässig, sofern den Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt.

Die Wiederinbetriebnahme eines Holzofens ist zulässig, sofern den Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt.

Von Redaktion Wörth

Das Landratsamt Regensburg erlaubt seit 3. September, eigentlich stillgelegte Holzöfen bis Ende Mai weiterzunutzen. Sinn der Verordnung: So können die Besitzer der Öfen Gas sparen.

Der Einsatz von Holz ist ein wichtiger Beitrag zur Einsparung fossiler Energieträger. Wegen einer möglichen Gasmangellage in der bevorstehenden Heizperiode hat das Bayerische Umweltministerium den befristeten Weiterbetrieb bereits stillgelegter Holzöfen für zulässig erklärt. Rechtlich umgesetzt wird dies durch Allgemeinverfügungen, die die Kreisverwaltungsbehörden erlassen können.

Das Landratsamt Regensburg macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und hat am 2. September eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Damit können aufwendige Einzelfallentscheidungen vermieden werden. Die Allgemeinverfügung trat am 3. September in Kraft und gilt bis 31. Mai 2023. Sie wurde sowohl im Amtsblatt als auch auf der Homepage des Landkreises veröffentlicht.

Ausrufung der Alarmstufe des Notfallplans Gas

Die befristete Wiederinbetriebnahme betrifft Einzelraumfeuerungsanlagen (wie etwa Kaminöfen, Schwedenöfen, Kachelöfen), aber auch zentrale Holzfeuerungen, die aufgrund der Sanierungsfristen der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) bereits außer Betrieb genommen, aber noch nicht abgebaut wurden. Diese können jetzt für eine Übergangszeit bis Ende Mai 2023 anstelle von Gasheizungen wieder genutzt werden.

Die Zulässigkeit ergibt sich nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz aus der Ausrufung der Alarmstufe des Notfallplans Gas - die am 23. Juni durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgte. Voraussetzung für die Wiederinbetriebnahme der Holzfeuerung ist, dass sie den Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt.

Die Wiederinbetriebnahme ist vorher unter Vorlage des Formulars "Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe" oder des Formulars "Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe" (abrufbar im Internet unter: www.landkreis-regensburg.de) beim Landratsamt Regensburg, schriftlich (Landratsamt Regensburg, Sachgebiet S32 - Immissionsschutzrecht, Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg) oder per E-Mail an immissionsschutz@landratsamt-regensburg.de anzuzeigen. Zudem hat der Betreiber den zuständigen Bezirksschornsteinfeger vor der Betriebsaufnahme zu unterrichten.