Landkreis Dingolfing-Landau

Landrat Bumeder als Kontaktperson in häuslicher Quarantäne


Werner Bumeder, der Landrat von Dingolfing-Landau, befindet sich derzeit als Kontaktperson in häuslicher Quarantäne. Die Amtsgeschäfte führt er vorerst von zuhause aus weiter.

Werner Bumeder, der Landrat von Dingolfing-Landau, befindet sich derzeit als Kontaktperson in häuslicher Quarantäne. Die Amtsgeschäfte führt er vorerst von zuhause aus weiter.

Von Redaktion idowa

Werner Bumeder, der Landrat des Landkreises Dingolfing-Landau, befindet sich seit Donnerstag in häuslicher Quarantäne.

Das teilte das Landratsamt Dingolfing-Landau am Freitagnachmittag mit. Die Maßnahme wurde demnach nötig, weil Bumeder aufgrund von Corona-Fällen in der Familie als Kontaktperson eingestuft wurde. Der Landrat hat am Freitag einen Corona-Test durchgeführt, dessen Ergebnis allerdings noch aussteht. Bisher habe er keinerlei Krankheitssymptome, so das Landratsamt. Bumeder wird die Amtsgeschäfte des Landkreises vorerst von zu Hause aus weiterführen. Termine werden solange von seinen Stellvertretern übernommen.

Seit Freitag hat auch der Landkreis Dingolfing-Landau den kritischen Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten. Ab Samstag, 0 Uhr, gelten deswegen verschärfte Regelungen, unter anderem in Bezug auf die Maskenpflicht, die Kontaktbeschränkungen und die Sperrstunde in der Gastronomie. Konkret bedeutet das:

  • An privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- und Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) dürfen unabhängig vom Ort der Veranstaltung maximal die Angehörigen von zwei Hausständen oder höchstens fünf Personen teilnehmen. Diese Begrenzung gilt auch für den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen, auf privat genutzten Grundstücken und auch in der Gastronomie.
  • Es gilt weiter eine Maskenpflicht dort, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere bei öffentlichen Gebäuden oder Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, in den Schulen, für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen und in Kulturstätten auch am Platz.
  • Zudem gilt die Maskenpflicht auf Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
  • In der Gastronomie ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Von 22 Uhr bis 6 Uhr darf an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste auch kein Alkohol verkauft werden.
  • Überall dort, wo Menschen enger und länger zusammenkommen und die Mindestabstände nicht eingehalten werden können, gilt Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt explizit auch am Sitzplatz im Klassenzimmer für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen und aller Schularten.
  • In Kindertagesstätten sowie in Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten gelten weiterhin die Regelungen hinsichtlich fester Gruppen und Maskenpflicht für das Personal.