Coronavirus in Straubing-Bogen

Wöchentliche Corona-Testpflicht für Pendler


Ab Dienstag müssen Grenzpendlern aus dem Ausland, die regelmäßig mindestens einmal wöchentlich in den Landkreis Straubing-Bogen einreisen, beim jeweiligen Arbeitgeber, Ausbildungsbetrieb, Schule oder Hochschule, Corona-Testergebnisse vorlegen (Symbolbild).

Ab Dienstag müssen Grenzpendlern aus dem Ausland, die regelmäßig mindestens einmal wöchentlich in den Landkreis Straubing-Bogen einreisen, beim jeweiligen Arbeitgeber, Ausbildungsbetrieb, Schule oder Hochschule, Corona-Testergebnisse vorlegen (Symbolbild).

Von Redaktion idowa

Gemäß der Allgemeinverfügung des Landkreises Straubing-Bogen sind ab Dienstag die Corona-Testergebnisse von Grenzpendlern aus dem Ausland, die regelmäßig mindestens einmal wöchentlich in den Landkreis Straubing-Bogen einreisen, um sich dort aus beruflichen Gründen, zu Ausbildungszwecken oder zum Schul-/Hochschulbesuch aufzuhalten, beim jeweiligen Arbeitgeber, Ausbildungsbetrieb, Schule oder Hochschule vorzulegen.

Die betroffenen Personen müssen unverzüglich und unaufgefordert binnen sieben Tagen nach der ersten auf den 2. November 2020 folgenden Einreise und danach regelmäßig in jeder folgenden Kalenderwoche ein Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorlegen und sie über das Auftreten von Symptomen informieren.

Im Gegensatz zum Landratsamt ist den jeweiligen Arbeitgebern, Betrieben, (Hoch)schulen, namentlich bekannt, wer bei ihnen tätig ist und sie sind daher in der Lage, unmittelbar zu reagieren und einen Überblick zu haben. Deshalb macht die Übertragung der Vorlageflicht von Testergebnissen für Grenzpendler auf Arbeitgeber, Betriebe und (Hoch)schulen praktischen Sinn. Denn durch diese Vorlagepflicht soll eine weitere Ausbreitung des Virus verhindert werden, da Mitarbeiter, Schüler und Studenten so ohne Vorlageverpflichtung nicht im Betrieb oder in der (Hoch)schule erscheinen können. Zudem kann unmittelbar bei Symptomen reagiert werden.

Die Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, (Hoch)schulen etc. müssen die Testergebnisse nicht von sich aus beim Landratsamt oder Gesundheitsamt vorlegen, sondern erst, wenn dazu eine gesonderte Aufforderung ergeht.