"Corona-Spaziergänge"

Versammlungen weiterhin nur ortsfest erlaubt


In den vergangenen Tagen hat es wiederholt sogenannte Corona-"Spaziergänge" gegeben. (Archiv)

In den vergangenen Tagen hat es wiederholt sogenannte Corona-"Spaziergänge" gegeben. (Archiv)

Von Redaktion idowa

Wie in vielen anderen deutschen Städten finden auch in Straubing seit mehreren Wochen Zusammenkünfte von Personen statt, die sich zu sogenannten "Spaziergängen" treffen. Hintergrund dieser mobilen Versammlungen sind einerseits Proteste gegen die derzeit geltenden Vorgaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, andererseits die Ablehnung der Impfkampagne.

Diese "Spaziergänge" werden als Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes eingestuft. Für die Durchführung ist eine Anzeige, die in der Regel bis spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung bei der Stadt Straubing eingegangen sein muss, zwingend erforderlich. Bei der Berechnung der Frist bleiben Samstage, Sonn- und Feiertage außer Betracht.

Für die kommenden Tage liegen der Stadt Straubing bisher keine entsprechenden Versammlungsanzeigen vor. Aufgrund verschiedener Aufrufe, insbesondere in den Sozialen Medien, muss jedoch damit gerechnet werden, dass es gegebenenfalls auch wieder zu unangemeldeten Versammlungen kommen kann. Die Stadt Straubing hat daher erneut eine Allgemeinverfügung erlassen, die ausschließlich ortsfeste öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Zusammenhang mit sogenannten "Corona-Spaziergängen" erlaubt. Die Allgemeinverfügung tritt am Donnerstag, 6. Januar, um Mitternacht in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 10. Januar. Die Bekanntgabe erfolgt im Amtsblatt der Stadt Straubing Nr. 1 vom 5. Januar (online abrufbar unter www.straubing.de).

Auf rechtzeitigen Antrag können Ausnahmen durch die Versammlungsbehörde erteilt werden. Die Stadt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ordnungsbehörden allen Personen, die eine Versammlung an-melden wollen, für ein konstruktives Vorbereitungsgespräch zur Verfügung stehen. Dies dient dazu, bereits im Vorfeld sowohl die Interessen der Versammlungsteilnehmer als auch die rechtlichen Vorgaben, zum Beispiel hinsichtlich des Infektionsschutzes, ausreichend zu berücksichtigen. Etwaige Auflagen bei der Durchführung der Versammlung werden ausgesprochen, sofern dies nach objektiver Abwägung und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit notwendig ist.

Soweit auch in den kommenden Tagen Versammlungen im Straubinger Stadtgebiet durchgeführt werden und hierzu keine vorherige Anzeige vorliegt, wird die Polizei weiterhin mit Unterstützungskräften die Vorgaben des Bayerischen Versammlungsgesetzes und der durch die Stadt Straubing erlassenen Allgemeinverfügung unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen überwachen.

Die Präsenz der polizeilichen Einsatzkräfte gewährleistet das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, dient dem Schutz Unbeteiligter und der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundpfeiler der Demokratie. Die Polizei hat dabei einerseits die Aufgabe, Versammlungen zu schützen, andererseits aber auch auf die Einhaltung der Rechtsordnung zu achten. So werden Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Straubing als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Festgestellte Verstöße gegen die Allgemeinverfügung werden konsequent zur Anzeige gebracht, es drohen Bußgelder.