Kalteck-Prozess

BGH hebt Einzelstrafe gegen Motorradfahrer auf


Der Raser-Prozess nach dem tödlichen Verkehrsunfall bei Kalteck wird neu aufgerollt.

Der Raser-Prozess nach dem tödlichen Verkehrsunfall bei Kalteck wird neu aufgerollt.

Von Redaktion Viechtach

Der Fall des tödlichen Verkehrsunfalls in Kalteck - der sogenannte Kalteck-Prozess - muss neu verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Urteil des Landgerichts vom November 2019 geprüft und dabei neuerliche Rechtssprechung einfließen lassen.

Für den Motorradfahrer bedeutet dies eine Änderung im Punkt des unerlaubten Kraftfahrzeugrennens. Für den BGH stellt sich die Sachlage nun anders dar, als noch für das Landgericht damals. In einer Pressemitteilung informierte das Landgericht Deggendorf am Montag über eine anstehende Neuverhandlung.

Im Juli 2018 kam es auf der Kreisstraße zwischen Kalteck und Achslach zu einem tödlichen Unfall. Ein 38-jähriger Familienvater war mit seinem Sohn von einem Opeltreffen nach Hause unterwegs. Ein Motorradfahrer und ein Autofahrer lieferten sich auf besagter Strecke ein Rennen, was schließlich zum Unfall führte. Daraufhin kam es zum Prozess gegen die beiden Männer.

Die 1. Große Strafkammer am Landgericht Deggendorf hatte im November beim sogenannten Kalteck-Prozess die zwei Angeklagten jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Landgericht sprach einen Autofahrer und einen Motorrad-Fahrer wegen Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und schwerer Gesundheitsschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie den Motorradfahrer zusätzlich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig.

Staatsanwaltschaft Deggendorf und die Angeklagten hatten das Urteil akzeptiert und eine eingelegte Revision zurückgenommen. Der BGH entschied nun über die Revisionen der Witwe und des Sohnes des Getöteten, die sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hatten. Mit der Revision sollte eine Abänderung des Urteils erreicht werden, wonach der Motorradfahrer wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikte verurteilt werden sollte, heißt es in der Mitteilung. Allerdings könnte der Motorradfahrer jetzt besser wegkommen. Denn der BGH beurteilte den Fall anders, als das Landgericht.

Der BGH sah bei dem Motorradfahrer den Straftatbestand des unerlaubten Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und schwerer Gesundheitsbeschädigung nicht als verwirklicht an. Laut Landgericht knüpfe dieser an die entsprechenden Voraussetzungen im Strafgesetzbuch an, die nach Auffassung des BGH als eigenhändiges Delikt ausgestaltet sind. Konkret bedeute dies: Eine derartige Straftat könne nur vom Täter, der die Tathandlung selbst ausführt, begangen werden.

Auf Basis der Feststellung des Landgerichts sah Bundesgerichtshof nicht, dass der Motorradfahrer die Kollision nicht unmittelbar selbst verursacht habe. Folglich habe sich der Motorradfahrer auch nicht wegen der Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und schwerer Gesundheitsbeschädigung strafbar gemacht. Für den BGH bleibt nur das unerlaubten Kraftfahrzeugrennen als solches mit fahrlässiger Tötung und eine fahrlässige Körperverletzung übrig.

Hintergrund ist das relativ junge Gesetz des verbotenen Kraftfahrzeugrennens und den bis zum Urteil im Kalteck-Prozess noch nicht "höchstrichterliche Rechtsprechung" in einzelnen Details. Die neuere Rechtsprechung sei nun auf den gegenständlichen Fall übertragen worden, heißt es in der Pressemitteilung. Dies wirke sich nun zugunsten des Motorradfahrers aus. Der BGH hebt die verhängte Strafe bezüglich der Teilnahme am verbotenen Kraftfahrzeugrennen auf. Einer anderen Strafkammer des Landgerichts Deggendorf obliegt es nun, über diese Einzelstrafe neu zu verhandeln und damit eine neue Gesamtstrafe zu bilden.

Das würde laut Landgerichtsmitteilung so aussehen: Während bei der Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge (§ 315d, Absatz 5 StGB) im Regelfall eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen ist, steht nunmehr bei der fahrlässigen Tötung ein gesetzlicher Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zur Verfügung.