Ratgeber Was tun, wenn das Wunsch-Tattoo zum Albtraum wird?

Ist dieses Tattoo noch im Rahmen? Im Bild links zu sehen, die ursprüngliche Vorlage. So sollte das Resultat aussehen, wobei der Kunde besonderen Wert auf den Rauch legte. In der Bildmitte und rechts schließlich das noch nicht ganz fertiggestellte Tattoo, mit dem der Kunde derart unglücklich war, dass er sich letztlich entschied, den Termin zu einer zweiten Sitzung erst gar nicht mehr wahrzunehmen. (Foto: Thalau)

Über Kunst lässt sich bekanntlich trefflich streiten. Wenig verwunderlich also, dass auch bei Tattoos die Meinungen weit auseinandergehen. Während die einen dem ganzen Körperkult generell nichts abgewinnen können, kann es anderen gar nicht genug Farbe unter der Haut sein. Und dann wäre da noch die Gretchenfrage: „Welches Tattoo ist gut gestochen und welches schlecht?“

Exakt bei dieser Frage scheiden sich häufig die Geister. Denn geht beim Stechen etwas schief, weicht die Euphorie allzu schnell purem Frust. Ein solcher Fall erreichte uns vor einigen Tagen in der idowa-Redaktion. Ein Hilferuf einer Straubingerin, deren Freund sich den gesamten Unterarm tätowieren ließ. Dabei hatte der junge Mann offenbar klare Vorstellungen. Diese wurden aus seiner Sicht jedoch in keinster Weise erfüllt. „Dieses Tattoo hat absolut nichts mit dem Wunsch meines Freundes zu tun. Nun ist er absolut entstellt und leidet unter starken Depressionen“, beschreibt seine Freundin die aktuelle Gefühlslage.

Chancen vor Gericht

Doch welche Möglichkeiten hat man als „Opfer“ in einer solchen Situation? Eine knifflige Frage, denn Qualität liegt letztlich immer im Auge des jeweiligen Betrachters. Und doch gibt es Fälle, in denen Betroffene nach einem Tattoo-Pfusch vor Gericht gezogen sind und mit ihrer Klage erfolgreich waren. So zum Beispiel eine Frau aus München, die sich für 80 Euro einen französischen Schriftzug stechen ließ. Doch das Ergebnis war ihrer Meinung nach alles andere als zufriedenstellend: verwaschen, schlecht leserlich und schief. Eine Korrektur zum Aufpreis von weiteren 20 Euro machte es nicht besser. Daher zog die Frau vor das Amtsgericht München. Und siehe da: der dortige Richter verurteilte die Tätowiererin dazu, das Honorar von 100 Euro zurückzuerstatten und zusätzlich ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro zu zahlen. Außerdem musste die Beklagte für Folgeschäden sowie eine Korrektur oder Entfernung aufkommen. Der zuständige Richter begründete das Urteil damit, dass „ein professioneller Tätowierer – worunter die Beklagte nach ihren eigenen Angaben fällt – derartige Fehler nicht macht“. Das Tattoo habe somit "nicht der zu erwartenden Qualität entsprochen". Das Urteil ist rechtskräftig. (AZ: 132 C 17280/16).

Ähnlich wie bei missratenen Frisuren ist also eine Chance auf Schadensersatz und Schmerzensgeld grundsätzlich gegeben. Zumindest unter den richtigen Voraussetzungen. Denn nicht immer hat der Tätowierer schuld. Zum Beispiel dann, wenn nachweislich nach Fertigstellung des Tattoos ein Fehlverhalten des Kunden vorliegt, das dazu führt, dass sich die Qualität verschlechtert oder sogar Erkrankungen eintreten. Dies kann bei schlechter Pflege oder allzu sorglosem Umgang mit dem Tattoo der Fall sein. Entsprechende Pflege-Anleitungen müssen die jeweiligen Tätowierer dem Kunden an die Hand geben. Im Klartext bedeutet das also, wer gegen einen Tätowierer klagen möchte, sollte zunächst einmal eine eigene Schuld ausschließen können.

Welche Tipps Tätowierer geben, lesen Sie auf Seite 2.

 
 
 

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