Ratgeber

Kein Urlaubsgeld in Krisen-Zeiten: Ist das zulässig?


Urlaub in Corona-Zeiten: das ist auch so schon schwer genug. Doppelt ärgerlich wird es aber dann, wenn einem vom Arbeitgeber das Urlaubsgeld gestrichen wurde. Doch geht das überhaupt einfach so? (Symbolbild)

Urlaub in Corona-Zeiten: das ist auch so schon schwer genug. Doppelt ärgerlich wird es aber dann, wenn einem vom Arbeitgeber das Urlaubsgeld gestrichen wurde. Doch geht das überhaupt einfach so? (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Urlaubsgeld ist ein schöner Bonus, den jeder Arbeitnehmer dankend annimmt. Manch einer sehnt ihn sogar jedes Jahr herbei, damit die klamme Kasse zumindest wieder ein bisschen klingelt. Aber wie ist das Urlaubsgeld gesetzlich geregelt und darf es vom Arbeitgeber einfach so gestrichen werden? Antworten darauf geben die Experten der ARAG.

Vorweg: Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld haben Arbeitnehmer nicht. Ein Urlaubsgeldanspruch kann sich aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben. Ist das Urlaubsgeld also dergestalt zugesichert, muss der Arbeitgeber es zahlen - auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten.

Das gleiche gilt sogar, wenn das Urlaubsgeld drei Jahre in Folge vorbehaltlos gezahlt wurde, ohne dass etwas davon im Arbeitsvertrag steht. Dann können sich Arbeitnehmer auf die sogenannte "betriebliche Übung" berufen und das Urlaubsgeld verlangen. Das kann Unternehmen in Corona-Zeiten schwer zu schaffen machen. Viele vertragliche Regelungen zum Urlaubsgeld enthalten daher einen Widerrufsvorbehalt. Damit lässt sich ein Anspruch auf die Zusatzleistungen unter bestimmten Bedingungen aussetzen oder ausschließen. Die Bedingungen für den Widerruf müssen laut ARAG Experten aber im Vertrag konkret genannt werden. Ein lapidarer Hinweis auf wirtschaftliche Gründe reicht hierfür nicht aus.