Neue Regeln ab Sonntag

Landkreis Cham ist „Regionaler Hotspot“


Ab Sonntag gelten im Kreis Cham verschärfte Corona-Maßnahmen. (Symbolbild)

Ab Sonntag gelten im Kreis Cham verschärfte Corona-Maßnahmen. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Der Landkreis Cham ist regionaler Corona-Hotspot. Ab Sonntag, 7.September, gelten deshalb laut Landratsamt die Regelungen, die die bei einer landesweiten roten Krankenhausampel gelten würden: Verpflichtendes Tragen von FF2-Masken soweit Maskenpflicht besteht, in vielen Bereichen 2G-Zugangsbeschränkungen, 3G-Zugangsregelung für Beschäftigte und Inhaber bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und Änderungen für die Schulen.

In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (statt der bisherigen OP-Maske). Für Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag ist eine medizinische Gesichtsmaske ausreichend. Die Maskenpflicht gilt nicht:

  • innerhalb privater Räume
  • am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören - diese Regelung findet keine Anwendung auf Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie bei der Schülerbeförderung
  • für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen
  • bei Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt
  • für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist
  • aus sonstigen zwingenden Gründen.

In vielen Bereichen grundsätzlich 2G

Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 3G-Regeln zugänglich waren, sind ab jetzt für Besucher nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Darüberhinaus müssen Anbieter, Veranstalter, Betreiber und Beschäftigte mit Kundenkontakt in diesen Bereichen, die weder geimpft noch genesen sind, an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Test verfügen.

2G gilt in geschlossenen Räumen jeweils:

  • bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nicht privaten Räumlichkeiten
  • bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen
  • in Sportstätten und bei der praktischen Sportausbildung
  • in Fitnessstudios
  • im Kulturbereich von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
  • bei Tagungen und Kongressen
  • in zoologischen und botanischen Gärten
  • in Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen
  • bei Messen, Volksfesten
  • in Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen · im touristischen Bahn- und Reisebusverkehr
  • Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen.

Wo gelten 3G plus oder 3G?

In der Gastronomie, in Beherbergungsunternehmen und bei körpernahen Dienstleistungen, die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind (z.B. Friseur, Kosmetikstudio), gilt in geschlossenen Räumen 3G plus, also können Nichtimmunisierte (weder geimpft noch genesen) diese Einrichtungen nur mit aktuellem negativen PCR-Test aufsuchen. Das gilt auch für die Anbieter, Veranstalter, Betreiber und Beschäftigten mit Kundenkontakt in diesen Bereichen, sie müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Test verfügen.

In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort und Weiterbildung sowie für Bibliotheken und Archive gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).

In folgenden Bereichen gibt es auch weiterhin keine Zugangsbeschränkung: Handel, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe für die keine anderen Vorgaben gemacht wurden, im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr, Schülerbeförderung, Prüfungen, Gottesdienste, Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes, Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen.

3G in Betrieben

In allen Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten gilt die "3G-Zugangsregelung" außerdem für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Von dieser Regelung ausgenommen sind Beschäftigte im Handel und im ÖPNV.

Es genügt einfacher Schnelltest zweimal pro Woche. Als Testnachweis können auch solche Corona-Tests verwendet werden, die die Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen ohnehin ihren Beschäftigten mindestens zweimal in der Woche anbieten müssen.

Regelung für Schulen

Ab Montag, 8. November, gilt für die Grundschulstufe eins bis vier für eine Woche und für alle übrigen Klassen für zwei Wochen, in ganz Bayern wieder eine Maskenpflicht im Unterricht. Kinder in den Grundschulstufenvier dürfen eine Stoffmaske tragen, alle anderen müssen mindestens eine medizinische Maske tragen. Zudem wird bei einem Coronafall in einer Klasse die Testintensität erweitert. Dann werden alle Kinder eine Woche lang täglich getestet.

Hintergrundinfo

Eine Region gilt als Hotspot, wenn die im Leitstellenbereich Regensburg (Landkreis Cham, Landkreis Neumarkt, Landkreis Regensburg, Stadt Regensburg) zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80 Prozent ausgelastet und zugleich eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten ist. Das ist im Landkreis Cham seit Samstag, 6. November 2021, der Fall. Der Intensivbetten-Auslastungsgrad liegt bei 88,7 Prozent, die 7-Tage-Inzidenz bei 341,9. Das Landratsamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt und im Amtsblatt für den Landkreis Cham vom 6. November 2021 bekanntgemacht.