Inzidenz im Landkreis Cham stabil unter 100

Lockerungen ab 20. Mai


Ab Freitag, 21. Mai, wird wahrscheinlich die Außengastronomie im Landkreis Cham öffnen dürfen. Die Gäste müssen jedoch einen negativen Coronatest vorlegen. Dagegen entfällt die Testpflicht im Einzelhandel.

Ab Freitag, 21. Mai, wird wahrscheinlich die Außengastronomie im Landkreis Cham öffnen dürfen. Die Gäste müssen jedoch einen negativen Coronatest vorlegen. Dagegen entfällt die Testpflicht im Einzelhandel.

Von Redaktion Cham

Der Landkreis Cham hat seit fünf Tagen einen 7-Tage-Inzidenzwert von unter 100. Am 18. Mai liegt der Wert bei 81,3. Damit sind in dieser Woche einige Lockerungen der Corona-Beschränkungen möglich. Zum einen treten ab Donnerstag, 20. Mai, die Regelungen der sogenannten Notbremse außer Kraft. Die nächtliche Ausgangssperre fällt weg, es können sich zwei Haushalte mit maximal fünf Personen treffen, die Schulen und Kitas öffnen, körpernahe Dienstleistungen sind zulässig, im Einzelhandel fällt der Test weg, es gibt Erleichterungen für Kulturstätten, den Sport und die außerschulische Bildung.

Bei weiterhin stabilen oder rückläufigen Inzidenzwerten können mit Zustimmung des Bayerischen Gesundheitsministeriums weitere Öffnungsschritte erfolgen. Das Landratsamt Cham hat beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Zustimmung zu einer entsprechenden Allgemeinverfügung beantragt. Die Zustimmung wurde signalisiert. Nach der formellen Zustimmung könnten ab Freitag, 21. Mai, Lockerungen für die Außengastronomie, für Kulturstätten und im Bereich Sport folgen. Es dürfen dann auch Beherbergungsbetriebe wieder öffnen, touristische Einrichtungen und Führungen zugelassen werden sowie Laien- und Amateurensembles ihren Probenbetrieb wieder aufnehmen, erklärt das Landratsamt Cham in einer Pressemitteilung.

Landrat Franz Löffler zeigt sich erleichtert: "Ich bedanke mich zuallererst bei den Menschen im Landkreis Cham, die in den vergangenen Wochen und Monaten Verantwortung gezeigt und Solidarität bewiesen haben - auch wenn es schwergefallen ist. Ich hoffe sehr, dass die Zahlen nun stabil unter 100 bleiben beziehungsweise der Trend weiter abwärts geht, so dass wir die Regelungen auch so umsetzen können, wie wir uns alle das erhoffen. Das Virus verzeiht keine Nachlässigkeiten. Deshalb setze ich auch weiterhin darauf, dass die Bürger im Landkreis Cham auf Hygiene und Abstand achten. Damit können wir hoffentlich ein Stück zur Normalität zurückkehren, auch wenn uns Vorsorgen, Testen und Impfen noch lange begleiten werden."

Da der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde, gelten ab dem übernächsten darauffolgenden Tag die Regelungen der Notbremse nicht mehr. Das Landratsamt Cham gibt dies in seinem Amtsblatt bekannt. Ab Donnerstag, 20. Mai, sind im Landkreis Cham die Bestimmungen für den Inzidenzbereich 50 bis 100 maßgebend.

Kontaktbeschränkung:

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Kinder unter 14 Jahren bleiben bei der Gesamtzahl außer Betracht. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit.

Nächtliche Ausgangssperre:

Die nächtliche Ausgangssperre gilt ab Donnerstag, 20. Mai, 0 Uhr, nicht mehr. Das Verbot der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22 und 5 Uhr fällt weg.

Schulen:

Am Donnerstag und Freitag findet an allen Schulen in allen Jahrgangsstufen (mit Ausnahme der Gymnasien wegen der Abiturprüfungen) Präsenzunterricht mit Mindestabstand oder Wechselunterricht statt. Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist Schülern nur erlaubt, wenn sie sich zweimal wöchentlich einem Coronatest unterziehen. Die Schülerbeförderung ist sichergestellt, es werden auch Zusatzbusse eingesetzt.

Tagesbetreuungsangebote für Kinder:

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

Außerschulische Bildung:

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung, sonstige außerschulische Bildungsangebote sowie Instrumental- und Gesangsunterricht sind unter Beachtung der Hygienebestimmungen in Präsenzform wieder zulässig. Bisher bereits erlaubte Erste-Hilfe-Kurse oder die Ausbildung im Feuerwehr-, Rettungsdienst- und THW-Bereich sind weiterhin möglich.

Einzelhandel:

Ladengeschäfte des Einzelhandels dürfen für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung ("Click & Meet") öffnen. Es entfällt die Vorlage eines aktuellen negativen Testnachweises. Unverändert geöffnet - also wie bereits bisher ohne Termin und ohne Testerfordernis - bleiben die Ladengeschäfte des täglichen Bedarfs, wie etwa Lebensmittelgeschäfte.

Körpernahe Dienstleistungen:

Körpernahe Dienstleistungen sind über die Dienstleistungen von Friseuren und Fußpflegern hinaus unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen wieder zulässig. Vorherige Terminreservierung und Kontaktdatenerhebung sind erforderlich. Der Kunde benötigt keinen Coronatest.

Kulturstätten:

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung geöffnet werden. Die Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen, die Betreiber müssen die Kontaktdaten der Besucher erfassen.

Sport:

Kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (maximal fünf Personen aus zwei Haushalten) sowie zusätzlich unter freiem Himmel Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren ist erlaubt. Fitnessstudios dürfen im Freien zur Sportausübung öffnen.

Mögliche weitere Öffnungsschritte ab 21. Mai nach Zustimmung des Gesundheitsministeriums:

Wenn das Gesundheitsministerium der Allgemeinverfügung des Landratsamtes zustimmt, gelten ab Freitag, 21. Mai, 0 Uhr, weitere Lockerungen für Außengastronomie, Kulturstätten, Sport, Beherbergungsbetriebe, touristische Angebote sowie für Laien- und Amateurensembles.

Außengastronomie:

Die Außengastronomie ist für Gäste mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung geöffnet. Wenn nur Personen aus einem Hausstand an einem Tisch sitzen, ist kein negativer Testnachweis notwendig. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener negativer POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test der Tischgäste erforderlich. Die allgemeine Kontaktbeschränkung (zwei Hausstände, maximal fünf Personen) ist zu beachten. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit und brauchen keinen Testnachweis. Eine Öffnung der Innengastronomie ist noch nicht vorgesehen. Eine Ausnahme gilt hier nur für die Innengastronomie im Rahmen von Übernachtungsangeboten und dies auch nur für hauseigene Gäste.

Beherbergungsbetriebe:

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken, sind zulässig. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie alle weitere 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen. Anreise ist ab Freitag, 21. Mai, möglich.

Touristische Angebote:

Zulässig sind ab 21. Mai weitere touristische Angebote wie der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen. Voraussetzung ist auch hier ein negativer aktueller Coronatest.

Kulturstätten:

Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos dürfen öffnen. Auch hier ist der Besuch nur mit einem negativen Testnachweis möglich.

Sport:

Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen, ist möglich. Notwendig ist eine Kontaktdatenerfassung. Auch Freibäder können nach den neuesten Ankündigungen der Staatsregierung mit Hygienekonzept öffnen. Fitnessstudios dürfen ab 21. Mai für kontaktfreien Sport im Innenbereich öffnen.

Laien- und Amateurensembles:

Ab 21. Mai sind musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, möglich. In Innenräumen sind dann bis zu zehn Personen zugelassen, draußen bis zu 20 Personen.

Info

Für alle Öffnungsschritte gilt Folgendes:

Rahmenkonzepte:

Voraussetzung für die Öffnungen ist, dass jeweils eigene Schutz- und Hygienekonzepte erarbeitet werden, welche die verbindlichen Vorgaben der Rahmenkonzepte beachten, die dafür von den jeweils zuständigen Staatsministerien erlassen wurden.

Negativ-Test:

Soweit ein negativer Coronatest erforderlich ist, ist darunter jeweils ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test zu verstehen.

Erleichterung für geimpfte und genesene Personen:

Von den Testerfordernissen sind - neben Kindern bis zum 6. Geburtstag - Personen befreit, die vollständig geimpft sind oder die in der Vergangenheit (mindestens 28 Tage, höchstens sechs Monate) eine Coronainfektion durchgemacht haben. Genesene Personen, bei denen die Infektion länger als sechs Monate zurückliegt und die zusätzlich eine einzelne Impfdosis erhalten haben, werden vollständig geimpften Personen gleichgestellt. Voraussetzung ist hierbei in jedem Falle, dass die betroffenen Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen. Außerdem dürfen sie nicht positiv auf das Coronavirus getestet worden sein.