Serie „Real Cybercrime“
Der Feind im Spiel: Grooming über Online-Games

Lara ist zwölf Jahre alt und spielt seit einigen Monaten regelmäßig Fortnite. In dem Online-Game freundet sich das Mädchen, das eigentlich anders heißt, über Voice-Chat mit einem Spieler an, der sich als 14-jähriger Leo ausgibt. Die beiden spielen fast täglich gemeinsam, tauschen irgendwann Nummern aus und wechseln zu WhatsApp. Leo ist „nett“, „hilft ihr beim Bauen in Fortnite“ und „macht keine blöden Kommentare“, wie sie selbst sagt.
Nach einigen Wochen beginnt Leo, persönliche Fragen zu stellen. Er will wissen, ob Lara allein zuhause ist, ob sie Fotos von sich hat.
Dann wird er konkreter: Er will sich „mal heimlich“ mit ihr treffen, gibt sich charmant, bedrängt sie aber auch. Erst als Lara sich einem Mitschüler anvertraut, der es wiederum der Lehrerin erzählt, wird die Polizei eingeschaltet.
Was die Ermittlungen zeigen: Leo ist kein 14-Jähriger, sondern ein 37-jähriger Mann aus Nordrhein-Westfalen – und vorbestraft wegen Besitzes von kinderpornografischem Material. Den Kontakt zu Lara hat er gezielt aufgebaut – klassisches Grooming.
Was meint der Begriff genau? Grooming, oft liest man auch Cybergrooming, beschreibt die gezielte Anbahnung sexueller Kontakte mit Minderjährigen über das Internet. Die Täter nutzen Chatmöglichkeiten, zum Beispiel von Online-Spielen, um so mit Minderjährigen in Kontakt zu kommen. Die Täter geben sich dabei als ungefähr gleichaltrig aus oder stellen sich als verständnisvolle Erwachsene mit ähnlichen Erfahrungen und Interessen wie die Opfer dar. In vielen Fällen bringen sie die Kinder dazu, ihnen freizügige Selfies zu senden. Die Fotos werden dann teilweise als Druckmittel gegen die Minderjährigen eingesetzt, um sie zu weiteren Handlungen zu bewegen.
In Deutschland ist Cybergrooming als Begehungsform des sexuellen Missbrauchs von Kindern verboten. Wer Kinder und Jugendliche im Internet mit sexueller Absicht bedrängt, muss mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren rechnen. Folgende Handlungen fallen beispielsweise darunter:
- Dem Opfer wird pornografisches Material gezeigt.
- Das Opfer soll zu sexuellen Handlungen motiviert werden, die es zum Beispiel an dem Täter ausüben oder von dem Täter an sich vornehmen lassen soll.
Übrigens: Strafbar ist bereits die Kontaktaufnahme, die mit der Absicht erfolgt, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Zu tatsächlichen sexuellen Handlungen muss es also nicht kommen – allein die Absicht genügt. Auch muss das Kind nicht auf die Nachrichten reagiert haben: Für eine Strafbarkeit reicht es schon aus, dass das Kind eine solche Nachricht zur Kenntnis genommen hat.
Im Fall der zwölfjährigen Lara und ihrem vermeintlichen Fortnite-Freund, den wir am Anfang des Textes geschildert haben, konnte der Täter durch die Polizei identifiziert werden. Der vorbestrafte Mann aus Nordrhein-Westfalen muss sich nun verantworten wegen:
- Versuchtem sexuellem Missbrauch von Kindern
- Kontaktaufnahme zu Kindern über Telekommunikationsmittel
- Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz – das ist immer dann der Fall, wenn Bilder gespeichert oder verbreitet werden
- Strafverschärfung durch Vorverurteilungen

Florian Wende, dmutrojarmolinua/Chor muang – stock.adobe.com
Polizeihauptmeister Robert Zwickenpflug.
Polizeihauptmeister Robert Zwickenpflug rät
Für Jugendliche:
- Du bist nie schuld, wenn dich jemand bedrängt – du kannst dir Hilfe holen.
- Online-Freunde sind nicht automatisch gute Menschen.
- Sei beim Chatten umsichtig und sende keine persönlichen Fotos.
- Du solltest sehr vorsichtig sein, wenn dein Chatpartner ...
- ... dich in private Chats locken will.
- ... will, dass der Kontakt geheim bleibt.
- ... Fotos oder Videos verlangt.
- ... sexuelle Inhalte sendet.
- ... kein „Nein“ akzeptiert.
- ... persönliche Daten fordert.
- ... Geld oder Geschenke anbietet.
Für die Familie
- Gemeinsam vereinbaren, dass bei Online-Diensten nie private Daten mitgeteilt werden sollten.
- Das Thema Cybergrooming zusammen besprechen und klar machen, ab welchen Punkten ein Chat gefährlich werden kann.












