Bayern

Polizei räumt mit Falschmeldungen zur Maskenpflicht auf


Rund um die Maskenpflicht kursieren derzeit so einige Falschmeldungen im Internet. (Symbolbild)

Rund um die Maskenpflicht kursieren derzeit so einige Falschmeldungen im Internet. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Die Maskenpflicht ist nicht wenigen Bürgern ein Dorn im Auge. Umso trickreicher versuchen sich einige dieser Pflicht zu entziehen. Von gefälschten Attesten aus dem Internet bis hin zu Informationsblättern, die angeblich direkt vom Bundesgesundheitsministerium stammen sollen. Mit letzterer Masche versuchte vor wenigen Tagen ein 56-jähriger Mann in Rosenheim sein Glück. Doch auch er musste schließlich einsehen, dass er mit seiner Annahme auf dem Holzweg war.

Wie die Polizei berichtet, hatte der 56-Jährige vor wenigen Tagen eine Bäckerei in Rosenheim betreten. Allerdings ohne Schutzmaske. Als er darauf angesprochen wurde, zeigte er sich beratungsresistent. Er weigerte sich strikt eine Schutzmaske aufzusetzen. Denn seiner Auffassung nach hatte er dafür auch einen triftigen Grund. Er legte ein vermeintlich amtliches Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums vor. Auf diesem Informationsblatt ging es um die rechtliche Handhabe der Maskenpflicht. Geschäftsinhaber, deren Angestellte, wie auch Ordnungsbehörden und die Polizei hätten demzufolge kein Recht, Atteste, die von der Maskenpflicht befreien, einzusehen. Darüber hinaus habe das Hausrecht des Ladeninhabers in solchen Fällen keine Gültigkeit. Vielmehr könne ein Kunde sogar Strafanzeige gegen die Verkäuferinnen erstatten, wenn diese ihn "widerrechtlich" zum Tragen einer Schutzmaske aufforderten. Ein Irrglaube.

Denn kurz darauf traf eine Polizeistreife in der Bäckerei ein, die gegen den 56-Jährigen eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs aufnahm. Obendrein wurde ein Platzverweis gegen den Mann ausgesprochen. Ob er überhaupt ein gültiges Attest besitzt, dass ihn von der Maksenpflicht befreien könnte, wird derzeit geprüft. Sollte dies nicht der Fall sein, muss er zusätzlich auch noch mit einer Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz rechnen.