Probleme mit Abmahn-Kanzleien?

Das empfiehlt der Verbraucherschutz


Von Matthias Jell und Redaktion idowa

Zuerst sollte der Anschlussinhaber dringend Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass solche Vorfälle künftig nicht mehr vorkommen können. Der Anschlussinhaber sollte, sofern er W-LAN nutzt, stets ein gutes individuell gesetztes Passwort mit höchstem Sicherheitsstandard verwenden.

Klage ernst nehmen

Dann empfiehlt es sich, zeitnah in Erfahrung zu bringen, wer zum Verletzungszeitpunkt Zugang zum eigenen Internet hatte. Viele Betroffene nehmen eine Abmahnung am Anfang nicht ernst und haben daher dann Jahre später, wenn es gegebenenfalls wirklich zu einer Klage kommt, kaum noch Möglichkeiten nachzuvollziehen, wer zum Verletzungszeitpunkt den Internetanschluss genutzt hat, und haften dann.

Hilfe von Anwalt suchen

Zuletzt ist es ratsam, sich von einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht beraten zu lassen oder das Beratungsangebot der Verbraucherzentrale unter http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/beratung zu nutzen. Die vom Abmahner gesetzten Fristen sind meist kurz, und sollten beachtet werden.

Die geltend gemachten Ansprüche

Der Abmahner macht in seiner Abmahnung stets zwei Ansprüche geltend: Den Unterlassungsanspruch und den Zahlungsanspruch. Der Betroffene sollte keinesfalls die Unterlassungserklärung, die der Gegner mit seiner Abmahnung mitsendet, unterschreiben! Denn diese stellt ein Schuldanerkenntnis dar. Das bedeutet, dass der Betroffene dann auch automatisch für den Zahlungsanspruch haftet.

Die modifizierte Unterlassungserklärung

In den meisten Fällen empfiehlt sich vielmehr die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Ob die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung im Einzelfall sinnvoll ist, sollte jedoch von einem Rechtsanwalt überprüft werden. Dieser kann dann auch eine modifizierte Unterlassungserklärung für den Betroffenen anfertigen.

Internetanschluss absichern

Sobald der Anschlussinhaber die Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss unbedingt sichergestellt werden, dass über den Internetanschluss keine Filesharing-Aktivitäten mehr stattfinden können. Denn wenn der Anschluss nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch einmal geloggt würde, können den Anschlussinhaber empfindliche Vertragsstrafen treffen.

Der Zahlungsanspruch

Von einer ungeprüften pauschalen Zahlung der Forderung ist abzuraten. Auch hier empfiehlt es sich, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Fachanwalt für Urheber und Medienrecht kann einschätzen, wie klagefreudig der Gegner ist - die Kanzleien unterscheiden sich im Hinblick darauf sehr - und vor allem, ob im Einzelfall Verteidigungschancen bestehen.

Genereller Ratschlag

Es gilt: finden sich aktuelle Serien und Filme kostenlos zum Streamen, so ist das Angebot illegal.