Wirtschaft

Kleine Job-Geschenke

Nicht jeder bekommt eine Lohnerhöhung. Wie man trotzdem Zusatzleistungen vom Arbeitgeber kriegen kann - und das auch noch steuerfrei, erklärt die Steuerberaterkammer. So geht's!


Schon wieder den Yogakurs bezahlt bekommen? Mitarbeiter können auch ohne Lohnerhöhung im Job finanziell profitieren.

Schon wieder den Yogakurs bezahlt bekommen? Mitarbeiter können auch ohne Lohnerhöhung im Job finanziell profitieren.

Von Martina Scheffler

München - Viele Arbeitnehmer stöhnen über die Inflation, Arbeitgeber über die Lohnnebenkosten. Welche Schlupflöcher es gibt.

1. Die Inflationsausgleichsprämie: Seit dem 26. Oktober 2022 und noch bis zum 31. Dezember 2024 kann der Arbeitgeber eine Summe von bis zu 3000 Euro dem Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. "Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zur normalen Arbeitsvergütung erfolgt", schreibt die Steuerberaterkammer. "Sie kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden."

Die Prämie ist übrigens nicht nur für Vollzeitbeschäftigte gedacht, sondern auch beispielsweise für Minijobber, Arbeitnehmer in Elternzeit, Auszubildende oder Arbeitnehmer in Altersteilzeit, gibt das Bundesfinanzministerium an.

2. Das Jobticket: Für diese Fahrkarte für den ÖPNV "übernehmen Unternehmen entweder zusätzlich zur normalen Arbeitsvergütung oder im Rahmen der Barlohnumwandlung die Kosten des Tickets", erläutert die Steuerberaterkammer. Das gilt auch für das 49-Euro-Ticket (siehe auch Seite 3).

Der MVV (Münchner Verkehrs- und Tarifverbund) etwa bietet die IsarCardJob an. Hierfür muss der Arbeitgeber mindestens 100 Abonnements bestellen, dann gibt es im Vergleich zum gewöhnlichen IsarCardAbo einen Rabatt von fünf Prozent. Auf eine Einschränkung weist die IHK für München und Oberbayern hin: Diese steuerfreien Leistungen werden "auf die - als Werbungskosten abziehbare - Entfernungspauschale angerechnet".

3. Die E-Ladesäule: Wer einen Stromer fährt, kann von einer Ladesäule im Unternehmen profitieren: Deren Nutzung kann der Arbeitgeber den Mitarbeitern gestatten, wie die Steuerberaterkammer schreibt. Außerdem kann er sich am Erwerb oder der Nutzung einer privaten E-Ladesäule finanziell beteiligen.

Auch auf ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrrad oder E-Bike zur beruflichen und privaten Nutzung fallen keiner Steuern oder Sozialversicherungen an.

4. Krankheit, Unfall, Katastrophen: In solchen Notfällen können Arbeitgeber ihren betroffenen Angestellten eine Unterstützung von bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei gewähren. "Die Beihilfe gilt auch für Mitarbeiter, die vom Ukrainekrieg betroffen sind", schreibt die Steuerberaterkammer.

Auch für die Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien hat das Bundesfinanzministerium diese Möglichkeit geschaffen - und sogar ein bisschen mehr: "Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt", schreibt das Ministerium. "Im Allgemeinen kann bei vom Erdbeben betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden."

5. Die Erholungsbeihilfe: Geld oben drauf, wenn man pausiert? Tatsächlich: Diese Beihilfe gibt's, wenn der Arbeitnehmer für mindestens eine Woche in den Urlaub geht. Für Angestellte selbst können bis zu 156 Euro steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei gezahlt werden, für Ehegatten sind es 104 Euro, für ein Kind 52 Euro.

Sind beide Ehepartner beim selben Arbeitgeber beschäftigt, können sie doppelt profitieren: Jeder von ihnen kann die Beihilfe für den jeweils anderen Partner und gemeinsame Kinder bekommen, wie die Techniker schreibt.

6. Tanken, Sprachen und so weiter: Tankgutscheine im Wert von bis zu 50 Euro pro Monat, Zuschüsse zu Sprachkursen, Raucherentwöhnungs- oder Yogakursen - auch das alles ist steuer- und sozialabgabenfrei, schreibt die Steuerberaterkammer.

Sie wollen tanken, Yoga machen oder sich eine E-Ladesäule anschaffen? Fragen Sie doch den Chef, ob's was dazu gibt! Tipps für steuerfreie Leistungen