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Die Fallen beim Renovieren: Worauf sollte man als Mieter achten?


Muss die Schönheitsreparatur ein Handwerker durchführen? Nein, das können Mieter auch selbst erledigen.

Muss die Schönheitsreparatur ein Handwerker durchführen? Nein, das können Mieter auch selbst erledigen.

Von AZ Redaktion

Nicht bei jeder Schönheitsreparatur ist ein Fachbetrieb notwendig, oft können Mieter vor ihrem Auszug selbst Hand anlegen. Hier ein paar Tipps, um sich Ärger zu ersparen.

München - Beim Auszug ist die Wand mit Dübellöchern übersät, und statt in Weiß strahlt sie in grellem Pink: Nicht immer sind die Fälle so klar - Schönheitsreparaturen sorgen oft für Ärger. Worauf ist zu achten?

Wände tapezieren, Heizkörper lackieren, Türrahmen streichen - solche Schönheitsreparaturen dürfen Mieter grundsätzlich selbst erledigen. Ein Fachbetrieb ist nicht zwingend notwendig. Aber nicht jeder Mieter ist ein versierter Heimwerker. Was passiert, wenn die Tapete schief hängt, der Heizkörperlack Blasen bildet oder die Farbe nicht deckt? Kann der Vermieter dann Schadenersatz fordern?

"Grundsätzlich schon", erklärt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund. "Wenn eine Leistung vereinbart wurde, und sie wird nicht fachgerecht ausgeführt, kann der Vermieter die Nacherfüllung verlangen." Wird diese nicht oder nicht in der geforderten Qualität erbracht, dürfe er eine Firma mit den Arbeiten beauftragen. "Die Rechnung zahlt der Mieter."

"Der Mieter muss oft überhaupt nicht renovieren"

So viel zum Grundsätzlichen. Aber der Teufel steckt im Detail. "Das Thema Schönheitsreparaturen ist sehr streitanfällig", sagt Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Zuerst muss geklärt werden, ob der Mieter überhaupt zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. "Das ist heute schon fast die Ausnahme", erklärt sie. Viele Mietverträge seien so formuliert, dass darin enthaltene Klauseln zu diesem Thema unwirksam sind. "Dann muss der Mieter überhaupt nicht renovieren."

Haben Mieter ihre Wohnung unrenoviert übernommen, dürfen sie auch nicht zu Schönheitsreparaturen herangezogen werden. Zudem darf kein Mieter dazu verpflichtet werden, beim Auszug Renovierungskosten anteilig zu bezahlen, bevor die vereinbarten Fristen abgelaufen sind.

Keine Angst vor Schadenersatzforderungen

Wer seine Wohnung aus Unkenntnis trotz unwirksamer Klauseln renoviert und dabei unfachgemäß arbeitet, braucht Schadenersatzforderungen nicht zu fürchten. Er verursacht keinen Schaden. "Unter Umständen kann dann sogar der Mieter von seinem Vermieter Schadenersatz für den Anteil an ordnungsgemäßen Arbeiten verlangen", sagt Julia Wagner. Auf Schadenersatz kann er nur hoffen, wenn der Vermieter wusste, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht ausführen muss.

Der zweite häufige Streitpunkt ist die fachgerechte Ausführung von Schönheitsreparaturen. "Dafür gibt es keine eindeutige Definition", so Wagner.

Fehler wie das Überstreichen von Mustertapeten oder der falsche Lack auf den Fenstern müssen natürlich behoben werden. Aber es gibt auch Grenzfälle: Wie breit dürfen zum Beispiel die Abstände zwischen den Tapetenbahnen sein, die Stoß auf Stoß geklebt wurden? "Es ist ratsam, miteinander zu reden und das Problem gütlich zu lösen", rät Wagner.

Wände sollten weiß und unbeschadet sein

Will der Vermieter seinen Schadenersatzanspruch durchsetzen, muss er dem Mieter eine Frist setzen. Erst wenn der Mieter nach dem festgelegten Termin die Mängel nicht beseitigt hat, darf der Vermieter eine Firma beauftragen. Der Auszug des Mieters berechtigt den Vermieter nicht, selbst Hand anzulegen oder eine Firma zu beauftragen.

Viele Verträge sehen vor, dass der Mieter nicht nur beim Auszug, sondern schon während des Mietverhältnisses zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Macht er das nicht, kann der Vermieter aber keine Leistung verlangen. Denn während der Mietzeit ist der Mieter bis an die Grenze der Substanzverletzung frei in seinem Dekorationsgeschmack.

Laut BGH ist der Mieter aber zu Schadenersatz verpflichtet, wenn er eine neutral gestaltete Wohnung übernommen hat und sie dann bunt zurückgibt. Ähnliches gilt, wenn die Wände mit Dübellöchern übersät sind oder der Mieter anderweitig in die Bausubstanz eingreift. Dann handelt es sich um Sachbeschädigung.

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