Bundespolizei kontrolliert

Beim illegalen Zigarettenkauf an Grenze erwischt


Der Kauf von Zigaretten an der Grenze von derzeit aktiven Bestell- und Lieferdiensten ist nicht erlaubt.

Der Kauf von Zigaretten an der Grenze von derzeit aktiven Bestell- und Lieferdiensten ist nicht erlaubt.

Von Redaktion idowa

Der Zigarettenbestell- und Lieferservice an der Grenze ist ein Verstoß gegen das Tabksteuergesetz. Darauf weist die Bundespolizei in einer Pressemitteilung hin. demnach erwischten die Beamten am Wochenende mehrere Deutsche, die sich des Services bedienten.

Händler in Tschechien machen aus der Not eine Tugend und bieten einen Zigarettenbestell- und Lieferservice bis an die Grenze an. Da ein Einkauf in Tschechien aufgrund der Einreise-Quarantäne-Verordnung nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, haben sich findige Händler für in Deutschland wohnhafte Raucher diesen Service einfallen lassen. Allerdings haben sie dabei außer Acht gelassen, dass damit der Tatbestand zumindest einer Ordnungswidrigkeit nach dem Tabaksteuergesetz erfüllt ist.

Am Freitag beobachteten Beamte der Bundespolizei am ehemaligen Grenzübergang Höll insgesamt fünf Personen, allesamt deutsche Staatsangehörige, wie sie unmittelbar an der Grenzlinie von einem Mann Zigaretten übernommen haben. Am Vormittag ertappte eine Streife der Bundespolizei einen 26-Jährigen und einen 40-Jährigen aus dem Landkreis Schwandorf dabei, wie sie vier (704 Stück) und fünf Stangen (880 Stück) Zigaretten von einem Lieferanten übernahmen. Gegen Mittag erwischten die Bundespolizisten einen 73-Jährigen aus dem Landkreis Cham, der sich zwei Packungen Zigarillos und dazu eine Flasche Metaxa bestellt hatte. In den Nachmittagsstunden stellten Beamte der Bundespolizei zunächst eine 53-Jährige aus dem Landkreis Cham mit drei Stangen (528 Stück) Zigaretten und wenig später einen 27-jährigen Landkreisbürger mit vier Stangen (728 Stück) Zigaretten.

In allen Fällen übernahm die zuständige Kontrolleinheit Verkehrswege (KEV) des Zolls in Furth im Wald die weitere Sachbearbeitung.

Da die betroffenen Personen die Zigaretten nicht selbst beförderten oder einführten, können sie sich auch nicht auf die Richt- oder Reisefreimenge berufen. Da es sich jeweils um weniger als 1.000 Stück Zigaretten handelte, erwartet die Betroffenen ein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes nach dem Tabaksteuergesetz.