Homeoffice, Ausfälle, Bezahlung

Coronavirus: Was im Job jetzt wichtig ist


In Zeiten von Corona zu Hause zu arbeiten, kann nicht jeder. Was Sie jetzt wissen müssen.

In Zeiten von Corona zu Hause zu arbeiten, kann nicht jeder. Was Sie jetzt wissen müssen.

Von Lukas Schauer / Onlineredaktion

Die Infektionsgefahr steigt. Was tun beim Verdachtsfall in der Firma, im Homeoffice - oder in Quarantäne? Wichtige Antworten zu drängenden Fragen.

München - Manche Unternehmen haben ihre Mitarbeiter bereits zum Arbeiten nach Hause geschickt. Doch in anderen läuft der Arbeitsalltag weiter wie bisher. Hier gilt: Solange niemand erkrankt ist oder unter Corona-Verdacht steht, bleibt alles wie gehabt. Doch was passiert, wenn die Lage sich ändert? Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer? Ein Überblick:

Angenommen, ein Kollege im Unternehmen muss wegen Corona-Verdacht in Quarantäne. Was sind die nächsten Schritte?
Der Kollege wird getestet und bleibt freigestellt, bis das Testergebnis da ist. In der Regel wird der Arbeitgeber in der Zeit auch jene Beschäftigten freistellen, die mit dem Verdachtsfall Kontakt hatten.

Was passiert, wenn ein Kollege infiziert ist?
Ist dessen Testergebnis positiv, müssen die Kollegen ebenfalls in angeordnete Quarantäne. Das Gesundheitsamt wird deren Gesundheitszustand für maximal 14 Tage in häuslicher Quarantäne beobachten und gegebenenfalls einen Test durchführen.

Gehalt trotz Quarantäne wegen Corona?

Haben - eigentlich arbeitsfähige - Arbeitnehmer Anspruch auf Gehalt, wenn die Behörde Quarantäne angeordnet hat?
Ja. Der Arbeitgeber kann sich dann eine entsprechende Entschädigung vom Staat holen. Wenn die Quarantäne länger als sechs Wochen dauern sollte, hat der Arbeitnehmer direkt Anspruch auf die Entschädigung - allerdings nur noch in Höhe des Krankengeldes.

Was ist, wenn Beschäftigte Angst vor einer Ansteckung im Büro haben? Dürfen sie dann zu Hause bleiben?
Nein. Nur, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar wäre, wäre ein Fernbleiben denkbar. Beispielsweise, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr für Leib oder Gesundheit darstellt. Das bloße Husten von Kollegen ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht reicht dafür nicht aus. Allerdings könnte sich die Risikobewertung der Arbeitsplätze aufgrund der Krise nun ändern.

Wie sieht es mit der "freiwilligen Quarantäne" aus, zu der Spahn Heimkehrer aus Italien und Österreich aufgefordert hat?
Nur, weil der Bundesgesundheitsminister das fordert, können Arbeitnehmer nicht einfach zu Hause bleiben. Dies geht nur in Absprache mit dem Arbeitgeber. Niemand darf Beschäftigte zum Homeoffice zwingen Dieser kann den Beschäftigten für die Zeit der "freiwilligen Quarantäne" bei normaler Lohnfortzahlung allerdings freistellen oder bitten, Homeoffice zu machen. Allerdings sind Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, in ihrer Privatwohnung zu arbeiten.

Niemand darf Beschäftigte zum Homeoffice zwingen

Haben Arbeitnehmer generell einen Anspruch auf Homeoffice?
Nein. Aber: Das Recht auf Homeoffice könnte sich unter Umständen aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Arbeitnehmer, die gern daheim arbeiten wollen, aber (noch) nicht dürfen, sollten dies überprüfen.

Dürfen Arbeitgeber ihre Angestellten zum Homeoffice zwingen?
Nein. Eine private Wohnung ist ein grundsätzlich geschützter Raum. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf eine berufliche Nutzung.

Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter in ein anderes Büro in derselben Stadt versetzen, um das Ansteckungsrisiko zu verringern?
Ja, das ist möglich.

Wer muss fürs Homeoffice das Equipment stellen?
Normalerweise ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass in den Privaträumen des Beschäftigten Mobiliar und Arbeitsmittel bereitgestellt und installiert sind.

Wie sind Arbeitnehmer im Homeoffice versichert?
Durch die gesetzliche Unfallversicherung. Allerdings eher begrenzt: Wer auf dem Weg zur Toilette oder zum Kühlschrank stolpert und sich verletzt, bei dem greift die Versicherung in der Regel eher nicht. Beim Homeoffice kommt es darauf an, dass die Verletzung unmittelbar mit dem Job zusammenhängt.

Dürfen Überstunden angeordnet werden?

Was ist der Unterschied zwischen Homeoffice und Mobile Office?
Homeoffice ist gleichbedeutend mit dem Begriff Telearbeit, worunter man das ortsgebundene Arbeiten von zu Hause aus versteht. Laut der Arbeitsstättenverordnung müssen Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen dieser Telearbeit, darunter auch die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung, arbeitsvertraglich festlegen. Mobile Office dagegen meint, dass Beschäftigte ihre Arbeit zeitweise an beliebigen Orten erledigen können und dafür keinen festen Arbeitsplatz im Unternehmen brauchen - also zum Beispiel mal beim Kunden, mal vom Restaurant aus, während einer Reise in der Bahn oder eben auch von zu Hause aus. Trotzdem wird umgangssprachlich meist nur der geläufigere Begriff Homeoffice benutzt.

Wenn jetzt der gebuchte Urlaub flach fällt - können Arbeitnehmer dann eingereichte und bereits genehmigte Urlaubstage wieder rückgängig machen?
Ein Recht darauf besteht nicht. Arbeitnehmer können dann nur auf das Entgegenkommen des Chefs hoffen - oder freie Tage daheim genießen.

Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn viele Kollegen krankheitsbedingt ausfallen?
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebs- vereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt. Aber: Es kann auch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden bestehen. Nämlich dann, wenn durch die Überstunden ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der anders nicht mehr abgewendet werden kann, vermieden wird. Dies könnte auch dann der Fall sein, wenn es beispielsweise aufgrund von Covid- 19-Erkrankungen bei dem Arbeitgeber zu erheblichen Personalausfällen kommt. Auch bei Schließung des Betriebs gilt: Lohnfortzahlung

Die Arbeitsstelle zu erreichen, ist Aufgabe des Arbeitnehmers

Können Arbeitgeber verlangen, dass ihre Mitarbeiter jetzt Urlaub nehmen?
Nein. Sie können die Beschäftigten lediglich von der Arbeit freistellen. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen. Der Grund: Der Urlaub soll der Erholung dienen, deshalb sind die Wünsche des Arbeitnehmers dabei so weit wie möglich zu berücksichtigen.

Haben Arbeitnehmer im Fall einer vorübergehenden Betriebsstörung oder -schließung Anspruch auf Lohnfortzahlungen?
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus betrieblichen Gründen nicht beschäftigen kann, etwa, weil wegen Corona die Betriebstätigkeit vorübergehend eingestellet werden muss. Allerdings: Für Konstellationen, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können vertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln .

Was passiert, wenn Arbeitnehmer nicht kommen können, falls U- oder S-Bahn nicht mehr fahren?
Dann gilt dasselbe wie sonst: Kann der Beschäftigte seinen (unbelasteten) Arbeitsplatz nicht erreichen und somit nicht arbeiten, hat er grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der Vergütung. Denn der Arbeitnehmer trägt selbst die Verantwortung dafür, dass er zu seinem Arbeitsort gelangt.

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