Urteil

Online-Banking: Für diesen Fehler müssen Kunden haften


Wer beim Online-Banking grob fahrlässig handelt, muss für seinen Fehler selber haften (Symbolbild).

Wer beim Online-Banking grob fahrlässig handelt, muss für seinen Fehler selber haften (Symbolbild).

Von Redaktion idowa

Ein Bankkunde hat beim Online-Banking viel Geld verloren und deswegen geklagt. Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Klage zurück, weil er grob fahrlässig handelte.

Betrugsversuche beim Online-Banking gehören mittlerweile zum Alltag. Deshalb müssen Bankkunden, die ihre Geschäfte online erledigen, vor jeder Überweisung gewisse Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. In einem aktuellen Fall fing sich der Kläger einen Banking-Trojaner ein, als er eine Überweisung tätigen wollte. Er sollte zur Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus eine Testüberweisung vornehmen und mit seiner TAN, die er per Mobiltelefon erhalten habe, bestätigen. Der Aufforderung ging er nach und füllte die Überweisungsmaske aus. Beim Absenden ging der Betrag in Höhe von 8.000 Euro dann auf ein polnisches Konto. Der Mann verlangte diesen Beitrag von der Bank zurück - ohne Erfolg.

Nach Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg habe der Kläger grob fahrlässig gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen. In dem Dokument steht, dass Kunden bei der Übermittlung einer TAN die Überweisungsdaten, die in der SMS erneut mitgeteilt werden, noch einmal kontrollieren müssen. Der Kläger habe das nicht getan und nur auf die TAN geachtet. Hätte er sorgfältig die Daten überprüft, wäre ihm die polnische IBAN aufgefallen. Die Bank warnt auf ihrer Log-In-Seite vor derartigen Betrügereien und weist darauf hin, dass sie niemals zu Testüberweisungen auffordert.