Mainburg

Erstattung der Schulwegkosten - das müssen Sie beachten


Die Anträge auf Rückerstattung der Schulwegkosten müssen für das Schuljahr 2018/2019 bis 31. Oktober 2019 gestellt werden.

Die Anträge auf Rückerstattung der Schulwegkosten müssen für das Schuljahr 2018/2019 bis 31. Oktober 2019 gestellt werden.

Von Redaktion idowa

Wer seine Schulwegkosten im Landkreis Kelheim erstattet haben möchte, soll folgende Punkte beachten.

Antragsfrist

Die Anträge zur Schulwegkostenerstattung können am Ende des Schuljahres, spätestens aber bis zum 31. Oktober (Ausschlussfrist) für das zurückliegende Schuljahr beim Landratsamt eingereicht werden. Bei verspäteter Antragstellung ist eine Kostenerstattung nicht mehr möglich.

Schulwegkostenerstattung

Die verauslagten Schulwegkosten werden vom Landratsamt grundsätzlich am Ende eines Schuljahres auf Antrag mit Originalfahrkarten abgerechnet. Der Erstattungsantrag ist in den Sekretariaten der jeweiligen Schulen oder beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12) sowie in den Außenstellen in Kelheim (Donaupark 13) und in Mainburg (Regensburger Str. 1) erhältlich.

Familienbelastungsgrenze

Erstattungsfähig sind die im Schuljahr 2018/2019 angefallenen Fahrtkosten, soweit sie die Familienbelastungsgrenze von 440 Euro übersteigen. Anträge von Geschwistern sind zusammen einzureichen. Die Schulwegkosten für mehrere Kinder werden zusammengezählt, der Familienbelastungsbetrag wird nur einmal pro Familie abgezogen.

Ausnahmeregelung: Die aufgewendeten Kosten werden in voller Höhe erstattet, wenn der Unterhaltsleistende oder Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB X II) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat oder die Unterhaltsleistenden (Eltern) für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen (August 2018).

Reduzierung des Erstattungsbetrages auf den günstigsten Tarif

Erstattungsfähig sind nur die Kosten des günstigsten Tarifs. Fehlende oder verloren gegangene Fahrkarten können leider nicht in die Berechnung des Erstattungsbetrages einbezogen werden.

Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen

Der Schulweg ist grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Ist der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges notwendig beziehungsweise insgesamt wirtschaftlicher, so ist hierfür ein gesonderter Antrag am Schuljahresbeginn beim Landratsamt einzureichen. Diese Anträge sind bei den gleichen Ausgabestellen erhältlich.