Landkreis Dingolfing-Landau

Die eigene Familie! Sie wollten einen Rentner aus seinem Haus ekeln


Die eigene Familie versuchte einen Rentner aus dessen Haus zu ekeln. Die entsprechende Räumungsklage wurde allerdings vom Landgericht Landshut abgewiesen. (Symbolbild)

Die eigene Familie versuchte einen Rentner aus dessen Haus zu ekeln. Die entsprechende Räumungsklage wurde allerdings vom Landgericht Landshut abgewiesen. (Symbolbild)

Wer versucht, andere in unanständiger Weise um ihr Hab und Gut zu bringen, braucht mit der Hilfe der Justiz nicht zu rechnen. Das musste ein Mann aus dem Landkreis Dingolfing-Landau erfahren, der mit juristischen Winkelzügen das Wohnrecht eines Familienangehörigen vereiteln wollte. Das Landgericht Landshut hat dem jetzt einen Strich durch die Rechnung gemacht.

Was war geschehen? Eine Frau hatte mit ihrem Lebensgefährten - der in ihrer Familie seit jeher nicht gut gelitten war - jahrzehntelang im eigenen Haus gewohnt. Im höheren Alter hatte sie das Haus dann an ihre Tochter übertra-gen, allerdings sich selbst und ihrem Lebensgefährten ein lebenslanges Wohn- und Versorgungsrecht (sogenanntes Leibgeding) vorbehalten. Das ist eine durchaus übliche Gestaltung, die vor allem bei Hofübergaben oft gewählt wird, um die Altersversorgung der Ruhestandsgeneration zu sichern. Wie berechtigt die Vorsorge der Frau war, zeigte sich alsbald nach ihrem Tod. Als der Lebensgefährte sich auf sein Leibgeding berief und obendrein - wie vertraglich vorgesehen - dessen Eintragung im Grundbuch verlangte, sann die Familie der Verstorbenen auf Mittel und Wege, den unliebsamen Hausge-nossen endlich loszuwerden. Man beriet sich mit lebenserfahrenen Verwandten (die von einem solchen Vorgehen abrieten), folgte dann aber dem Rat vermeintlich Rechtskundiger: Die Tochter der Verstorbenen solle einfach das Haus auf ihren Sohn weiterübertragen; dann würde das Leibgeding erlöschen, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen sei. Schnell müsse man aber sein, um der angekündigten Eintragung des Leibgedings zuvorzukommen.

Gesagt - getan: Im Eilverfahren übertrug die Tochter das Haus auf ihren Sohn; die Eigentumsumschreibung wurde mit Hochdruck betrieben, und wenige Tage nach Eigentumserwerb präsentierte der Enkel dem Lebensgefährten seiner Großmutter die Räumungsklage. Diese Klage hat der zuständige Richter des Landgerichts Landshut abgewiesen. Begründung: Wer einen Vertrag schließt, mit dessen Vollzug das Recht eines Dritten (hier: das Leibgeding des Lebensgefährten) gezielt vereitelt werden soll, verstößt gegen die guten Sitten. Deshalb ist nicht nur der schuldrechtliche Übergabevertrag zwischen Tochter und Enkel, sondern auch die dingliche Übereignung des Hauses an den Enkel nichtig. Das Oberlandesgericht München hat diese Rechtsauffassung kürzlich bestätigt. Fazit: Der Enkel kann nicht nur seine Räumungsklage zu den Akten legen, sondern er ist auch sein Eigentum am Haus wieder los. Das Leibgeding des Lebensgefährten bleibt unangetastet und kann ins Grundbuch eingetragen werden. Wer anderen eine Grube gräbt...