Corona-Pandemie

Was hat jetzt in Bayern noch offen? - Liste der Regierung


Seit Mittwoch müssen Ladengeschäfte in Bayern geschlossen bleiben. Ausgenommen sind nur der Lebensmittelhandel und eine Reihe weiterer Geschäfte, die für die Grundversorgung wichtig sind. (Symbolbild)

Seit Mittwoch müssen Ladengeschäfte in Bayern geschlossen bleiben. Ausgenommen sind nur der Lebensmittelhandel und eine Reihe weiterer Geschäfte, die für die Grundversorgung wichtig sind. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Angesichts der rasanten Ausbreitung des Coronavirus steht das öffentliche Leben in Bayern derzeit still. Seit Samstag gelten zunächst für zwei Wochen weitreichende Ausgangsbeschränkungen. Was hat also jetzt im Freistaat überhaupt noch offen? Und welche Verbote und Auflagen gibt es sonst noch? Ein Überblick.

Grundsätzliche Regelungen

"Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt." Dazu zählen insbesondere: "die Ausübung beruflicher Tätigkeiten"; der Gang zum Arzt oder Tierarzt sowie zu Psycho- und Physiotherapeuten, "soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist"; notwendige Einkäufe von Gegenständen des täglichen Bedarfs (etwa Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen) sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen.

Ebenfalls ausgenommen sind der Besuch von Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Krankenhäusern beziehungsweise Pflegeeinrichtungen); die Begleitung von Minderjährigen; die Begleitung Sterbender; Beerdigungen im engsten Familienkreis; die Versorgung von Tieren, etwa das Gassi-Gehen; Sport und Bewegung an der frischen Luft - "allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung". Diese Ausgangsbeschränkungen gelten zunächst bis einschließlich 3. April.

Geschäfte und Ladenöffnungszeiten

Ladengeschäfte müssen schon seit Mittwoch, 18. März, geschlossen bleiben. Ausgenommen sind nur die oben genannten Geschäfte für Gegenstände des täglichen Bedarfs. Für all diese Geschäfte wurden die möglichen Ladenöffnungszeiten ausgeweitet, um den Andrang zu entzerren. Sie dürfen werktags von 6 bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 12 bis 18 Uhr öffnen. Neu ist, dass seit Samstag auch Friseure, Bau- und Gartenmärkte geschlossen bleiben müssen. Handwerksbetriebe, Klempner, Monteure, Maler und Autowerkstätten können prinzipiell wie bisher weiterarbeiten.

Gaststätten und Hotels

Gastronomiebetriebe aller Art müssen ebenfalls seit Samstag geschlossen bleiben. Eine Ausnahme: Auslieferungsdienste, Mitnahmeangebote und Drive-in-Schalter dürfen geöffnet bleiben. Hotels dürfen nur noch für notwendige Übernachtungen öffnen, nicht mehr für touristische.

Freizeiteinrichtungen

Schon seit Dienstag, 17. März, müssen sämtliche Freizeiteinrichtungen in Bayern geschlossen bleiben, und zwar bis einschließlich 19. April. Das betrifft im Einzelnen: Schwimmbäder, Saunen, Thermen, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Museen, Bibliotheken, Vereinsräume, Bordelle, Sporthallen, Fitnessstudios, Tierparks, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Musik- und Volkshochschulen sowie Jugendhäuser. Auch Sport- und Spielplätze wurden gesperrt.

Schulen und Kitas

Seit Montag, 16. März, haben bereits alle Schulen, Kindergärten und Kindertagesstätten geschlossen. Wenn Eltern in medizinischen oder anderen sogenannten systemrelevanten Bereichen arbeiten, soll aber weiterhin eine Notbetreuung für deren Kinder sichergestellt werden.

Veranstaltungen

Veranstaltungen und Versammlungen sind generell und landesweit verboten - und zwar bis einschließlich 19. April.

Besuche in Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen

Besuche in derartigen Einrichtungen sind seit Samstag komplett untersagt. Ausgenommen sind lediglich Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige sowie Palliativstationen und Hospize.

Katastrophenfall

In Bayern gilt wegen der Coronavirus-Krise seit Montag, 16. März, der Katastrophenfall. Damit hat die Staatsregierung umfangreiche Steuerungs-, Eingriffs- und Durchgriffsmöglichkeiten. So sollen notwendige Entscheidungen aller Art beschleunigt werden, bisher vorgeschriebene Entscheidungsketten sind damit außer Kraft.

Die Polizei kontrolliert die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen. "Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen", heißt es in der Allgemeinverfügung. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Es drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.

Liste der Staatsregierung

Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. dürfen geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?

Abgabe von Speisen zum Mitnehmen
Apotheken
Auslieferung von Speisen
Autovermietstationen
Bäckereien
Bahn
Banken
Baugewerbe
Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis
Baustoffhandel
Baustellen
Bestatter
Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
Click und Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die öffnen dürfen
Dienstleister, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
Drogerien
Fahrradreparatur, Fahrradersatzteilhandel
Filialen der Deutschen Post AG
Finanzanlagenvermittler, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
Freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.; Ausnahmen siehe 2.)
Getränkemärkte
Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel
Handwerker (Ausnahme: Handwerker, die direkt in engen Kontakt mit Kunden treten müssen wie Friseure)
Heilpraktiker
Hörgeräteakustiker
Immobilienmakler, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
Jagdbedarf
Kaminkehrer
KFZ-Werkstätten, Ersatzteilhandel
Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.
Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
Landschafts- und Gartenbau
Lebensmittelhandel
Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Weinhandel)
Lieferung und Montage von Waren LKW-Verkauf an Geschäftskunden
Online-Lieferdienste
Online-Handel
ÖPNV
Optiker
Osteopathen
Paketstationen
Pferdeställe
Reinigungen
Reinigungsdienstleister
Reisebüros, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
Sanitätshäuser
Schlüsseldienst
Stördienste
Taxis
Tankstellen und Tankstellenshops
Tierbedarf
Versicherungsvermittler, soweit sie Online oder telefonisch tätig sind
Verkehrsdienstleistungen
Waschsalons
Wochen- und Bauernmärkte
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung

Welche Betriebe und Einrichtungen, dürfen eingeschränkt betrieben werden?

Beherbergungsbetriebe:

Hotels und Unterkünfte jeglicher Art, die generell oder während der Geltung der Allgemeinverfügung ausschließlich Geschäftsreisende und/oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (z.B. Unterbringung von Personen aus krisenbedingtem Anlass bzw. für gewerbliche Zwecke Dritter, z.B. Monteure) aufnehmen, sind zulässig. Ein Verkauf von Speisen und Getränken darf nur noch zur Mitnahme erfolgen.

Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken.

Campingbetriebe sind zur Verfügungstellung einzelner Campingstellplätze, die ausschließlich von Gästen belegt werden, die dort dauerhaft leben und über keine anderweitige Wohnung verfügen, zulässig.

Gastronomie:

Der Betrieb von Speiselokalen, Gaststätten und Gaststättenbereichen auch im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen), ist untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

Angehörige helfender Berufe:

Praxen für Podologie, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie: Behandlung von Patienten, wenn medizinisch dringend erforderlich.