Bayern

Urteil: Kein Geld zurück trotz Reisewarnung wegen Corona

Eine Familie storniert eine Fernreise wegen Corona - und muss fast alles zahlen


Von jot

Eine Familie, die eigentlich auf Gran Canaria Urlaub machen wollte, stornierte die Reise aufgrund einer Reisewarnung wegen Corona. Das hätte bedeutet, dass sich die Familie nach der Rückkehr in Quarantäne hätte begeben müssen.

Die verhinderten Urlauber rechneten nun damit, dass aufgrund der Umstände die Reisekosten in voller Höhe erstattet werden. Doch der Reiseveranstalter weigerte sich und bekam jetzt vom Amtsgericht München Recht.

Zum Hintergrund: Der Kläger buchte bereits im August 2021 eine achttägige Reise für den Januar 2022 nach Gran Canaria für sich und seine Familie. Kostenpunkt: 3456 Euro.

Doch am ersten Weihnachtsfeiertag sprachen die deutschen Behörden aufgrund der Corona-Pandemie eine Reisewarnung für die kanarischen Inseln aus und ordneten diese als Hochrisikogebiet ein. Quarantäne drohte bei der Rückkehr.

Vier Tage später stornierte die Familie lieber die Reise und wollte den vollen Preis zurück. Doch der Reiseveranstalter argumentiert, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehe, dass bei Stornierung zu diesem Zeitpunkt Stornokosten in Höhe von 85 Prozent des Reisepreises zu leisten sind.

Die Familie klagte mit der Begründung, dass ihnen aufgrund dieser (Pandemie-)Umstände, ein kostenloses Rücktrittsrecht zustehe.

Wenn seitens der Bundesrepublik Deutschland eine Reisewarnung für ein bestimmtes Reisegebiet ausgesprochen wird, dann hat der Reisende nach Auffassung des Klägers die Möglichkeit, vom Reisevertrag zurückzutreten und einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Das Risiko in einem derartigen Fall würde nicht der Reisende, sondern der Reiseveranstalter tragen.

Die Beklagte meinte demgegenüber, dass ihr ein Anspruch auf 85 Prozent des Reisepreises als Stornokosten zustehen würde.

Das Gericht folgte der Argumentation des beklagten Unternehmens und gab der Klage nur teilweise statt. Sie verurteilte den Veranstalter lediglich zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 518 Euro. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht erklärte zur Begründung, dass bereits seit über einem Jahr vor der Buchung Pandemiebedingungen herrschten: "Der Reisende ist dann nicht schutzwürdig, wenn er die Reise bereits in Kenntnis der Pandemie bucht. Er hat die damit verbundenen Risiken dann bewusst in Kauf genommen."

Das Urteil ist rechtskräftig.