Infizierte Hühner
Geflügelpest im Bereich Furth im Wald ausgebrochen

Julian Stratenschulte
Bei allen Hühnern der betroffenen Geflügelhaltung hat das Veterinäramt gemäß den EU-Vorschriften und der bundesweit gültigen Geflügelpest-Verordnung eine fachgerechte Keulung durchgeführt.

Im Landkreis Cham wurde in einem Hausgeflügelbestand im Gemeindebereich Furth im Wald ein amtlich bestätigter Fall von Geflügelpest (HPAI) - auch Vogelgrippe genannt - festgestellt. Darüber informiert das Landratsamt Cham in einer Pressemitteilung. Das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) habe ein hochpathogenes Virus des Typen H5N1 nachweisen können. Bei allen Hühnern der betroffenen Geflügelhaltung hat das Veterinäramt gemäß den EU-Vorschriften und der bundesweit gültigen Geflügelpest-Verordnung eine fachgerechte Keulung durchgeführt.
In der Sperrzone gilt Stallpflicht
Um eine Ausbreitung der Geflügelpest auf weitere Nutz-/Haustierbestände zu verhindern, wurde um den Ausbruchsbetrieb eine Sperrzone, bestehend aus einer inneren Schutzzone (früher Sperrbezirk) und einer äußeren Überwachungszone (früher Beobachtungsgebiet) festgelegt. Die Sperrzone erstreckt sich auf die Gemeinden Arnschwang, Bad Kötzting, Eschlkam, Furth im Wald, Gleißenberg, Grafenwiesen, Hohenwarth, Neukirchen b. Hl. Blut, Rimbach, Runding, Waldmünchen und Weiding. In der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Cham vom 23. Januar sind die betroffenen Gemeinden, Gemeinde- und Ortsteile sowie die hierfür angeordneten Schutzmaßnahmen aufgeführt. Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landratsamtes veröffentlicht. In der gesamten Sperrzone gilt eine Aufstallungspflicht („Stallpflicht“) für Geflügel. Betriebe in der Sperrzone dürfen kein lebendes Geflügel, keine Eier und kein Geflügelfleisch abgeben oder verkaufen. Für diese Verbringungsverbote können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Reinigung und Desinfektion schützt
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben den Schutzmaßnahmen in den genannten Sperrzonen weiterhin die bereits bestehenden Maßnahmen zum Schutz vor Geflügelpest gelten. Um einer Verschleppung des Geflügelpestvirus in Haus- und Nutztiergeflügelbestände vorzubeugen, wird dringend gebeten, die mit Allgemeinverfügung des Landratsamtes Cham vom 29. Oktober 2025 angeordneten Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Dazu gehören die Sicherung der Stallungen und Haltungseinrichtungen gegen unbefugtes Betreten, das Tragen von Schutzkleidung sowie die konsequente Reinigung und Desinfektion von Gerätschaften und vor allem Schuhwerk zum Schutz vor einem Eintrag der Geflügelpest. Alle Geflügelhalter, auch solche mit kleinen Geflügelbeständen, müssen zudem zusätzliche Aufzeichnungen, zum Beispiel über verendete Tiere oder die Legeleistung von Hühnern, machen.
Weiterhin gilt ein Fütterungsverbot für Wildvögel, dazu zählen insbesondere Tauben, Enten, Gänse und Schwäne. Singvögel dürfen weiter gefüttert werden.
Übertragung auf Menschen selten
Eine Ansteckung des Menschen mit den zuletzt überwiegend kursierenden Geflügelpestviren vom Subtyp H5N1 ist in Deutschland bislang nicht bekannt. Dieses Virus ist schlecht an den Menschen angepasst und die Übertragung von Vögeln auf den Menschen daher selten. Der Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und sonstigen Geflügelprodukten ist unbedenklich. Im Rahmen der amtlich durchgeführten Untersuchung der lebenden Tiere vor der Schlachtung wird die Schlachterlaubnis nur für gesunde Tiere erteilt. Anfang Oktober 2025 kam es in Bayern zum ersten Geflügelpestausbruch in der Saison 2025/2026. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) bestätigte am 11. Oktober 2025 einen Fall von Geflügelpest (HPAI) in einem Nutzgeflügelbetrieb (Gänse) im Landkreis Dingolfing-Landau. Seither kam es zu Ausbrüchen in mehreren Landkreisen in ganz Bayern.








