Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof urteilt zu Fitnessstudio-Kündigung im Netz

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage im September 2025 mit Blick auf den Hinweis aufs Pausieren abgewiesen. (Symbolbild)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage im September 2025 mit Blick auf den Hinweis aufs Pausieren abgewiesen. (Symbolbild)

Von dpa

Wer seinen Fitnessstudiovertrag online kündigen will, soll möglichst ohne Ablenkung ans Ziel kommen. Ob dabei ein Hinweis auf Alternativen wie ein Pausieren des Vertrags noch auf der Bestätigungsseite erlaubt ist, will heute (8.45 Uhr) der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. In dem Verfahren hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Fitnesskette FitX aus Essen geklagt - nach eigenen Angaben der zweitgrößte Fitnessanbieter in Deutschland.

Nach dem Anklicken der Schaltfläche „Vertrag kündigen“ wurden FitX-Kunden auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet, auf der prominent auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, den Vertrag beitragsfrei pausieren zu lassen, statt ihn zu kündigen. Der vzbv meint, das entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Laut Gesetz müssen Schaltflächen und Bestätigungsseite „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein“.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage im September 2025 mit Blick auf den Hinweis aufs Pausieren abgewiesen. Zwar müsse die Bestätigungsseite unkompliziert und ohne besonderen Aufwand auffindbar und bedienbar sein, so die Richter. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass auch Wege zur Vermeidung einer Kündigung aufgezeigt werden könnten. Da der Hinweis aufs Pausieren nicht aufdringlich sei und Verbraucher nicht wesentlich vom Kündigungsprozess ablenke, entspreche die Seite den gesetzlichen Anforderungen.

Eine FitX-Sprecherin erklärte vor der mündlichen Verhandlung am BGH im Mai, die Vertragspause sei keine beliebige Werbealternative, sondern in den Geschäftsbedingungen von FitX klar geregelt. „Für Mitglieder, die ihren Vertrag nicht beenden, sondern nur vorübergehend pausieren möchten, ist dieser Hinweis daher eine sachliche Information über eine bestehende Vertragsoption. Die Kündigungsmöglichkeit wird dadurch weder ersetzt noch ausgeschlossen.“

Dieser Artikel ist Teil eines automatisierten Angebots der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Er wird von der idowa-Redaktion nicht bearbeitet oder geprüft.

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