Bundesverfassungsgericht
Was für und gegen ein Verbot von Kindersexpuppen spricht
Bis vor einigen Jahren konnten Menschen mit sexuellem Interesse an Kindern auf Sexpuppen mit kindlichem Aussehen zurückgreifen. 2021 schob der Gesetzgeber dem jedoch einen Riegel vor und verschärfte das Strafgesetzbuch. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat nun zwei Verfassungsbeschwerden geprüft. Das höchste deutsche Gericht will seine Entscheidung dazu heute (9.30 Uhr) schriftlich veröffentlichen.
Das Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild war als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder im Juli 2021 in Kraft getreten. Demnach sind für Hersteller und Verkäufer Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vorgesehen. Käufern drohen bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafen.
Die Beschwerdeführer sehen sich den Angaben nach unter anderem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Sie reichten Verfassungsbeschwerden ein.
Zur Begründung des neuen Verbots hieß es im Gesetzesentwurf der damaligen Koalitionsfraktionen von Union und SPD, es bestehe die Gefahr, dass die Nutzung solcher Sexpuppen die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder absenke. „Durch die Nutzung solcher Objekte kann der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen.“ So werde die Gefahr für Kinder, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden, gesteigert.
Mit Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD beschloss der Bundestag das Gesetz im März 2021. Die übrigen drei Oppositionsfraktionen enthielten sich. Allerdings war die Argumentation schon im Gesetzgebungsverfahren umstritten.
Bei einer Anhörung von Sachverständigen etwa sprach Rechtsanwältin Jenny Lederer nach Angaben des Bundestags unter anderem von einer weiteren Kriminalisierung von Verhaltensweisen, bei denen wissenschaftlich nicht belegt sei, ob und dass es zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder komme. „Letztlich werden Fantasien bestraft“, erläuterte sie nun der Deutschen Presse-Agentur.
Im Strafrecht gehe es um die Frage von Rechtsgutsverletzungen. Beim Besitz einer solchen Puppe und ihrer Nutzung fehle es indes an einem tatsächlichen Opfer, so Lederer. „Kein Kind wird geschädigt, keines gefährdet.“ Die Vorschrift werde Menschen nicht gerecht, die gerade kein Täter, keine Täterin werden wollten, die kein Kind gefährden oder verletzen wollten - und auch deshalb auf eine Puppe als Surrogat (Ersatzgegenstand) zurückgreifen.
Eine Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins aus dem Jahr 2024 zu einem Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs bekräftigt die Kritik aus juristischer Sicht. Die Strafbarkeit „war, ist und bleibt“ nicht nachzuvollziehen, heißt es dort. Die Expertise wirft etwa die Frage auf, wann ein „kindliches Erscheinungsbild“ vorliege. Und verweist auf neuere Forschungsergebnisse zu Konsequenzen, Nutzen und Risiken der Nutzung von Surrogaten wie Puppen mit kindlichem Aussehen.
Forschende vom Institut für Forensische Psychiatrie und Sexualforschung an der Uni Duisburg-Essen etwa haben Aussagen von 40 Betroffenen des Verbots ausgewertet. Sie hätten von einer Zunahme problematischer Verhaltensweisen berichtet wie erneutem Anschauen von Missbrauchsabbildungen. Für sie sei eine Möglichkeit weggefallen, Sexualität legal auszuleben.
„Aus Sicht der Betroffenen wirkt sich das Verbot von Kindersexpuppen negativ auf ihr Leben und das Risiko für sexualisierte Gewalt gegen Kinder aus“, heißt es in der Schlussfolgerung in einem Artikel für die „Zeitschrift für Sexualforschung“. Die vorliegenden Daten lieferten keine Hinweise darauf, dass die Gesetzesverschärfung dem Schutz von Kindern diene. Auch wenn die Forschenden einräumen, dass das Studiendesign diesbezüglich Grenzen habe.
Die Evidenz dafür, dass das Nutzen solcher Sexpuppen dem Schutz von Kindern dient und Betroffene von Gewalttaten an Kindern dadurch absehen, ist laut Professor Johannes Fuß ebenfalls schwach. „Wir wissen von Puppennutzern, dass manche berichten, durch die Puppennutzung das Interesse an realen Menschen zu verlieren“, erklärte er der dpa. „Ob diese Nutzer jedoch ein hohes Risiko für die Begehung von sexuellem Kindesmissbrauch aufweisen, also drohender Missbrauch tatsächlich verhindert wird, wissen wir nicht.“
Sexpuppen in Kinderoptik haben in diesem Jahr auch schon die EU-Kommission beschäftigt: Sie leitete ein formelles Verfahren gegen den chinesischen Online-Händler Shein ein, unter anderem weil dieser kindlich aussehende Sexpuppen angeboten hatte.
Die Brüsseler Behörde verdächtigt das Unternehmen, nicht genug gegen den Vertrieb illegaler Produkte auf seiner Plattform zu tun und den Verbraucherschutz zu vernachlässigen. Der Online-Riese hatte die Angebote nach Kritik selbst von seiner Seite genommen und angekündigt, bei dem Verfahren mit der EU-Kommission zusammenzuarbeiten.











