Verfassungsbeschwerde

Wohnungsdurchsuchung in Nürnberg war nicht rechtens

Das höchste deutsche Gericht hat eine Wohnungsdurchsuchung der bayerischen Behörden vor zwei Jahren in Nürnberg für verfassungswidrig erklärt (Archivbild).

Das höchste deutsche Gericht hat eine Wohnungsdurchsuchung der bayerischen Behörden vor zwei Jahren in Nürnberg für verfassungswidrig erklärt (Archivbild).

Von dpa

Das höchste deutsche Gericht hat eine Durchsuchungsaktion der bayerischen Justiz gegen angebliche Mitglieder der linken Szene vor zwei Jahren in Nürnberg für verfassungswidrig erklärt. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg hatte auf der Suche nach Beweisen für das Anbringen illegaler Graffitis die Wohnräume von Verdächtigen durchsuchen lassen - und dabei auch die Zimmer von drei Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft unter die Lupe genommen.

Zimmertür aufgebrochen

Unter anderem brach die Polizei die abgeschlossene Zimmertür eines Mitbewohners auf und stellte sein Mobiltelefon sicher. Erst sechs Wochen später bekam er es zurück, wie es im Urteil der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts heißt. Der Mann machte in Karlsruhe sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung geltend.

Das Amtsgericht Nürnberg war 2024 bei seiner Zustimmung zu der Durchsuchung der Begründung der Staatsanwaltschaft gefolgt, es handele sich bei den Mitbewohnern um Mitglieder des linksextremen Spektrums, deswegen sei davon auszugehen, dass Beweismittel zerstört oder beseitigt werden könnten.

Entscheidung nicht anfechtbar

Ein Mitbewohner klagte gegen die Durchsuchungen beim Landgericht Nürnberg- zunächst ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht gab ihm nun in letzter Instanz jedoch recht. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft Nürnberg sei nicht von vornherein davon auszugehen gewesen, dass Beweismittel auch in den Zimmern der Mitbewohner hätten gefunden werden können. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Freistaat Bayern muss dem Mann nun seine Auslagen erstatten.

Dieser Artikel ist Teil eines automatisierten Angebots der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Er wird von der idowa-Redaktion nicht bearbeitet oder geprüft.

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