Kommunalwahl 2026

Fristen, Termine, kumulieren, panaschieren: Was man zur Wahl wissen muss

Nach sechs Jahren wählt Bayern heuer wieder Bürgermeister und Landräte sowie Kreistage, Stadt- und Gemeinderäte. Hier gibt es Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Kommunalwahl 2026.

Kommunalwahl ist nur alle sechs Jahre - und die Wahlzettel sind vielerorts riesig. Zeit also, sich noch mal zu informieren, was auf einen zukommt.

Kommunalwahl ist nur alle sechs Jahre - und die Wahlzettel sind vielerorts riesig. Zeit also, sich noch mal zu informieren, was auf einen zukommt.

Von Redaktion idowa

Bei den Kommunalwahlen werden fast 40.000 Mandate neu vergeben – für die Gemeinde- und Stadträte, Kreistage, und für die meisten Landräte und Bürgermeister. Es ist vielerorts die Wahl mit dem größten Stimmzettel – und nach sechs Jahren dürften sich viele fragen: Wie funktioniert das gleich noch mal mit dem Kumulieren und Panaschieren? Hier die wichtigsten Antworten zur Wahl.

Welche Termine und Fristen stehen an?

Die Kandidaten stehen bereits fest. Dieser Tage erhalten Wahlberechtigte einen Hinweis, dass sie zum Wählen aufgerufen sind: die Wahlbenachrichtigung. Wahlämter verschicken sie schon seit 26. Januar. Mit einem beigelegten Vordruck (oder online bei der jeweiligen Gemeinde) kann man Briefwahlunterlagen beantragen. Diese werden frühestens ab dem 16. Februar an Wähler ausgegeben. Abschicken sollte man seinen zu Hause ausgefüllten Briefwahlzettel spätestens am Donnerstag, 5. März, denn am 6. März um 15 Uhr endet die reguläre Briefwahlfrist. Wer seine Stimme lieber im Wahllokal abgeben will, kann dies am Sonntag, 8. März, von 8 bis 18 Uhr. Stichwahlen finden zwei Wochen später statt: am 22. März.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt ist jeder Bürger, der mindestens 18 Jahre alt ist, seinen Lebensschwerpunkt seit mindestens zwei Monaten in der jeweiligen Kommune hat und einen deutschen Pass oder den eines anderen EU-Staats besitzt. Nicht wählen dürfen Personen, die wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind.

Wer wird gewählt?

In Städten und Gemeinden werden die Oberbürgermeister oder Bürgermeister sowie Stadt- oder Gemeinderäte gewählt. Ausnahme sind Gemeinden, wo Bürgermeister vorzeitig ausgeschieden sind – so etwa in Osterhofen (Kreis Deggendorf), wo die Bürgermeisterin 2024 zurückgetreten war und darum voraussichtlich erst wieder 2030 gewählt wird. Zudem werden Landräte und Kreisräte für die Landkreise gewählt – allerdings nicht in kreisfreien Städten.

Was muss man ins Wahllokal mitnehmen und dort beachten?

Wer persönlich wählen will, darf das nur in dem Wahllokal, das auf der Wahlbenachrichtigung genannt ist. Dort weist man sich mit einem Personalausweis oder Reisepass aus und hat sicherheitshalber die Wahlbenachrichtigung dabei. Die Wahl ist geheim – darum sind Selfies oder Aufnahmen bei der Stimmabgabe generell verboten.

Welche Stimmzettel gibt es?

Bei der Kommunalwahl gibt es bis zu vier Stimmzettel in vier Farben: Gelb ist der Stimmzettel für die Wahl des (Ober-)Bürgermeisters. Rosa ist der Zettel für die Wahl der Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder. Hellblau ist der Zettel für die Landratswahl (nicht in kreisfreien Städten). Weiß ist der Stimmzettel für die Wahl der Kreisräte (nicht in kreisfreien Städten).

So sahen die Briefwahlunterlagen etwa bei der Kommunalwahl 2020 in München aus.

So sahen die Briefwahlunterlagen etwa bei der Kommunalwahl 2020 in München aus.

Wie viele Stimmen hat man jeweils?

Die Zahl der Stimmen steht oben auf jedem Zettel. Generell sind es so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Also kann man bei der Wahl des Bürgermeisters und bei der Wahl des Landrats jeweils genau einem Kandidaten seine Stimme geben. Bei der Wahl der Mitglieder des Gemeinde- oder Stadtrats und bei der Wahl der Mitglieder des Kreistags hat jeder so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Das hängt von der Größe der Gemeinde oder des Landkreises ab. So wählt man zum Beispiel in Regensburg 50 Stadträte, im Kreis Regensburg 70 Kreisräte.

Wie wählt man?

Die Wahl von Bürgermeister oder Landrat ist ganz einfach: Man kreuzt denjenigen Kandidaten an, den man sich wünscht. Bei den Wahlen für Stadt- bzw. Gemeinderat oder Kreistag sind deutlich mehr Stimmen zu verteilen – und man kann so individuell wählen wie bei keiner anderen Wahl:

Kumulieren: Einzelnen Listenkandidaten auf dem Stimmzettel darf man eine, zwei oder drei Stimmen geben. Das nennt man kumulieren oder häufeln, weil man eben mehrere Stimmen auf einen Kandidaten häufelt. Das geht, indem man bei dem Kandidaten kein Kreuzchen macht, sondern die Zahl der Stimmen („1“, „2“ oder maximal „3“) ins Abstimmungsfeld schreibt.

Panaschieren: Man kann seine Stimmen auf Kandidaten mehrerer Parteien bzw. Listen verteilen. Das nennt man panaschieren. Bei anderen Wahlen kann man nur Kandidaten einer Liste wählen – bei der Kommunalwahl darf man kreuz und quer abstimmen.

Liste ankreuzen: Macht man sein Kreuz ganz oben bei einer Partei bzw. Liste, bekommt der Reihenfolge nach jede Person auf der angekreuzten Liste jeweils eine Stimme. Bis die Gesamtstimmenzahl erschöpft ist. Hat man also bei seinen Lieblingskandidaten schon gehäufelt, kann man zusätzlich eine Liste ankreuzen, um seine Reststimmen zu vergeben. Will man einen oder mehrere Kandidaten der Liste ausnehmen, kann man ihn oder sie durchstreichen. Man darf nur eine Liste ankreuzen, nicht mehrere.

Wahlvorschläge: In kleineren Gemeinden mit nur einem Wahlvorschlag kann jeder Wähler sogar „eigene“ Bewerber handschriftlich anfügen. Er muss dazu die Wunschkandidaten eindeutig bezeichnen (Familien- und Vorname, Beruf oder Stand). Das steht dann aber explizit so auf dem Wahlzettel.

Ungültig: Der Stimmzettel wird ungültig, wenn nicht erkennbar ist, für wen die Stimmen abgegeben werden, die Stimmenanzahl überschritten wird, zusätzliche Bemerkungen gemacht werden, mehrere Listen angekreuzt werden oder der Zettel leer abgegeben wird.

Wann stehen die Wahlergebnisse fest?

Ausgezählt wird am Wahltag ab 18 Uhr. Die vorläufigen Ergebnisse der Landrats- und Bürgermeisterwahlen gibt es noch am Wahlabend. Bei Gemeinderäten und vor allem Stadträten und Kreistagen kann die Auszählung länger dauern, da sie sehr kompliziert ist. Manche Wahlämter haben auf Nachfrage schon mitgeteilt, dass sie wohl bis in den Montagmorgen hinein auszählen werden. Das endgültige Wahlergebnis stellt der jeweils zuständige Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung in den Tagen nach der Wahl fest.

Wie wird das Wahlergebnis bestimmt?

Bei Bürgermeistern und Landräten gilt: Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Ist das keinem Bewerber gelungen, findet unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt (22. März). Wer dann von den abgegebenen gültigen Stimmen die meisten bekommen hat, kann das Amt antreten. Bei der Sitzverteilung in Stadt- bzw. Gemeinderäten und dem Kreistag gilt Verhältniswahlrecht: Parteien bzw. Listen erhalten je nach Stimmenzahl Sitze im Rat, die dann den Kandidaten mit den meisten Stimmen zugewiesen werden. Zur Berechnung der Sitzverteilung wird das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers eingesetzt. Eine Fünf-Prozent-Hürde gibt es nicht.

Wie können Personen mit Behinderung wählen?

Für Wahlberechtigte mit Behinderungen gibt es Regelungen, die ihnen das Wählen ermöglichen und erleichtern sollen. So sollen beispielsweise die Abstimmungsräume – soweit es möglich ist – barrierefrei sein. Außerdem besteht auch für sie die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen und von zuhause aus zu wählen. Sie können sich im Abstimmungsraum oder bei der Briefwahl von einer Person ihres Vertrauens helfen lassen. Das kann beispielsweise ein Mitglied des Wahlvorstands oder ein Familienangehöriger sein. Blinde oder sehbehinderte Wähler können sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Diese stellen Selbsthilfeorganisationen für blinde und sehbehinderte Menschen den Gemeinden zur Verfügung. Dass Wahlschablonen in den Wahllokalen bereitgestellt werden, ist jedoch nicht verpflichtend.

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