Lohn veruntreut

Amtsgericht Landshut verhängt Bewährungsstrafe gegen Unternehmer

Bei umfangreichen Ermittlungen hat das Hauptzollamt Landshut herausgefunden, dass der 54-jährige Unternehmer bei insgesamt 25 Arbeitnehmern zu wenig Arbeitsstunden abgerechnet hat.

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Weil er in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht korrekt abgerechnet und so einen Schaden von mehr als 106.000 Euro verursacht hat, ist ein Kurierdienst-Unternehmer verurteilt worden. (Symbolbild)

Weil er in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht korrekt abgerechnet und so einen Schaden von mehr als 106.000 Euro verursacht hat, ist ein Kurierdienst-Unternehmer verurteilt worden. (Symbolbild)

Von Redaktion Landshut Stadt

Ein Unternehmer im Bereich Kurierdienst und Kfz-Dienstleistungen hat wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 208 Fällen eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erhalten. Das Amtsgericht Landshut sprach die Strafe aus. Das eilte das Hauptzollamt Landshut am Dienstagvormittag mit.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes Landshut habe bei umfangreichen Ermittlungen herausgefunden, dass der 54-jährige Unternehmer aus dem Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamts Landshut bei insgesamt 25 Arbeitnehmern zu wenig Arbeitsstunden abgerechnet hat. Die Anfahrtszeiten zu den Ladestellen, die Ladezeiten und die Fahrzeit vom letzten Entladeort zurück zur Wohnung oder zum Firmengelände wurden den Arbeitnehmern nicht bezahlt.

Elvira Enders-Beetschen, die Pressesprecherin des Hauptzollamts Landshut, erklärte, dass die Arbeitnehmer einen monatlichen Nettolohn vereinbart hatten und deshalb vielen von ihnen die zu niedrige Abrechnung nicht aufgefallen sei. Der Unternehmer fälschte die vom Betrieb zu führenden Stundenaufzeichnungen, wodurch zu wenig Arbeitsstunden abgerechnet und infolgedessen auch zu wenig Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden. Enders-Beetschen betonte, dass es für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht darauf ankommt, ob die Löhne tatsächlich ausgezahlt wurden, da das sogenannte Entstehungsprinzip gilt.

Der Unternehmer zeichnete zudem tagsüber geleistete Arbeitsstunden als Nachtstunden auf, um Lohnbestandteile als steuer- und beitragsfreie Nachtzuschläge auszuzahlen. Über einen Zeitraum von fünf Jahren entstand den Beitragseinzugsstellen ein Schaden von mehr als 106.000 Euro. Das Urteil ist rechtskräftig

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