Eilverfahren

Gericht: Futterautomat mit Kamera darf verkauft werden

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat ein Verkaufsverbot durch die Bundesnetzagentur vorerst gestoppt. (Archivbild)

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat ein Verkaufsverbot durch die Bundesnetzagentur vorerst gestoppt. (Archivbild)

Von dpa

Ist ein Futterautomat für Haustiere möglicherweise eine versteckte Möglichkeit, um Bilder und Töne unbemerkt aufzunehmen? Wegen dieser Sorge hat die Bundesnetzagentur ein Verkaufsverbot für solch einen Automaten ausgesprochen, der mit Kamera und Mikrofon ausgestattet ist. Doch das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster teilt diese Sorge nicht - wie auch schon das Verwaltungsgericht Köln in der Vorinstanz. Das OVG wies im Eilverfahren eine Beschwerde ab - das Produkt darf vorerst weiter vertrieben werden. Der Beschluss kann nicht angefochten werden (Az.: 13 B 18/26).

Zur Begründung sagt der 13. Senat in Münster, es sei klar erkennbar, dass der Futterautomat mit dem Titel „Smart Pet Feeder“ dem Zweck diene, das Haustier aus der Ferne zu beobachten und mit ihm zu kommunizieren. Über die App kann auch die Futterfunktion gesteuert werden. Die Bundesnetzagentur stützt ihre Entscheidung auf eine Verbotsregelung für Telekommunikationsanlagen, bei denen das Abhören oder Aufnehmen während des üblichen Gebrauchs durch den Konsumenten nicht bemerkt wird. Dies treffe aber auf den Futterautomaten nicht zu, hieß es vom OVG.

Die Gerichte in Nordrhein-Westfalen sind zuständig, weil die Bundesnetzagentur ihren Sitz in Bonn hat.

Dieser Artikel ist Teil eines automatisierten Angebots der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Er wird von der idowa-Redaktion nicht bearbeitet oder geprüft.

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