Kabinett beschließt Entwurf
Auslieferung aus Deutschland: Mehr Rechte für Betroffene

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Im Fall von Maja T. entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Auslieferung an Ungarn so nicht hätte stattfinden dürfen. (Archivbild)
Für Auslieferungen aus Deutschland sollen nach dem Willen der Bundesregierung künftig strengere Regeln gelten. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Kabinett beschlossen hat. Er gibt Betroffenen das Recht auf eine mündliche Anhörung. Sie sollen auch zusätzliche Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen überprüfen zu lassen. Im Auslieferungsverfahren sollen sie zudem eine erneute gerichtliche Entscheidung und unter bestimmten Umständen auch eine Vorlage an den Bundesgerichtshof beantragen können.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2025 entschieden, dass die eilige Auslieferung einer deutschen Person aus der linken Szene nach Ungarn unzulässig war. In diesem Fall sei nicht ausreichend geprüft worden, welche Haftumstände die betroffene Person, die sich selbst als non-binär identifiziert, in Ungarn erwarten.

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Der jetzt vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen setzt teilweise Vorgaben der Europäischen Union um.
Deutschland lieferte Maja T. im Juni 2024 aus - obwohl das Bundesverfassungsgericht dies in einem Eilbeschluss vorläufig untersagt hatte. Doch die einstweilige Anordnung aus Karlsruhe kam eine knappe Stunde zu spät - die Übergabe an die ungarischen Behörden war bereits erfolgt. Maja T. wurde im Februar 2026 in Budapest zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt. Das ungarische Gericht sah es als erwiesen an, dass sie an Angriffen auf mutmaßliche Rechtsextremisten beteiligt war.
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), das die Zusammenarbeit deutscher Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit ausländischen Stellen regelt, soll mit dem Entwurf auch generell überarbeitet werden. Neue Regelungen sind etwa auch für die grenzüberschreitende Beweiserhebung vorgesehen. Laut Gesetzentwurf geht es insgesamt „um die zur Umsetzung neuer EU-Rechtsakte so wie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts zwingend zu ändernden Bereiche des IRG“ sowie um eine umfassende Modernisierung des aus dem Jahr 1982 stammenden Gesetzes.








