Gezügelter Medienkonsum

Ethikrat gegen pauschales Mindestalter bei sozialen Medien

Apps für soziale Medien haben sehr unterschiedliche Funktionen. (Illustration)

Apps für soziale Medien haben sehr unterschiedliche Funktionen. (Illustration)

Von dpa

Der Deutsche Ethikrat hat sich gegen ein pauschales gesetzliches Mindestalter bei der Nutzung sozialer Medien ausgesprochen. Für einzelne digitale Angebote sollte es jedoch spezielle Regelungen geben, schreibt der Ethikrat in seiner Stellungnahme „Schutz, Teilhabe und Befähigung von
Kindern und Jugendlichen in der digitalen Welt“.

„Kinder und Jugendliche wachsen heute mit vielen digitalen Angeboten auf, die
eine wichtige Rolle bei der Erfüllung ihrer Kommunikations- und Informationsbedürfnisse spielen“, sagte der Vorsitzende des Deutschen Ethikrates, Helmut Frister. Der notwendige Schutz junger Menschen müsse mit ihren Interessen an digitaler Teilhabe und an der Erlangung bestimmter Fähigkeiten „in Ausgleich“ gebracht werden. „Die Einführung eines gesetzlichen Mindestalters für soziale Medien ist dafür aus Sicht des Deutschen Ethikrates nicht geeignet.“

WhatsApp-Gruppen werden häufig für die Kommunikation im Schulalltag genutzt. (Illustration)
WhatsApp-Gruppen werden häufig für die Kommunikation im Schulalltag genutzt. (Illustration)
WhatsApp-Gruppen werden häufig für die Kommunikation im Schulalltag genutzt. (Illustration)
Helmut Frister betont, dass digitale Angebote eine wichtige Rolle bei der Erfüllung der Kommunikations- und Informationsbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen spielen. (Archivbild)
Helmut Frister betont, dass digitale Angebote eine wichtige Rolle bei der Erfüllung der Kommunikations- und Informationsbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen spielen. (Archivbild)
Helmut Frister betont, dass digitale Angebote eine wichtige Rolle bei der Erfüllung der Kommunikations- und Informationsbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen spielen. (Archivbild)

Risiken ergeben sich laut Ethikrat nicht allgemein für einige Klassen von digitalen Angeboten, sondern aufgrund bestimmter Merkmale wie zum Beispiel Endlos-Feeds. Diese bieten automatisch immer weitere Inhalte an. Zudem unterschieden sich Kinder in ihrem Reifegrad innerhalb und zwischen Alterskohorten mitunter deutlich. Ein ausschließlicher Fokus auf Risiken sozialer Medien ignoriere auch, welche Gefahren von anderen digitalen Diensten ausgehen können. Außerdem würde ein Mindestalter unter anderem die Entwicklung der Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen und auf „unverhältnismäßige Art und Weise“ in das Recht der Eltern eingreifen, den Zugang des Kindes zu digitalen Medien zu gestalten.

Der Ethikrat plädiert für ein Schutzkonzept, das neben sozialen Medien auch andere digitale Angebote einbezieht, deren jeweilige Risiken analysiert und jeweils angepasste Schutzmaßnahmen etabliert. „Für ein solches Schutzkonzept bietet die seit Februar 2024 geltende Regulierung der Onlineplattformen im Digital Services Act der Europäischen Union bereits eine gute Grundlage“, sagte Frister. „Die Vorgaben, um Gefahren für Kinder und Jugendliche im Netz zu reduzieren, müssen aber noch wesentlich effektiver umgesetzt und Anbieter stärker in die Pflicht genommen werden.“

Für den technischen Kinder- und Jugendschutz schlägt der Ethikrat ein dreistufiges Modell vor: In der ersten Stufe solle der Zugang zu digitalen Angeboten durch die Eltern geregelt werden. „Technisch würde diese Kontrolle durch die Eingabe des Alters der Kinder bei der Konfiguration der Endgeräte sowie durch die Regulierung von Nutzungszeiten oder des Zugangs auf Apps auf den Endgeräten erfolgen.“

Um auch das Wohl der Kinder zu schützen, deren Eltern diese Werkzeuge nicht oder nur unzureichend nutzen, könnten laut Ethikrat zusätzliche Alterskontrollen auf der Ebene der Endgeräte eine zweite Schutzstufe bilden. Eine Variante seien Verfahren, bei denen die Endgeräte das Alter mittels offizieller Dokumente verifizieren.

Als dritte Stufe sollten für den Zugang zu bestimmten Inhalten, die Minderjährigen etwa nach dem Strafgesetzbuch nicht zugänglich gemacht werden dürfen, spezielle Verifikationsmechanismen erforderlich sein. Dabei sollen die Anbieter verifizieren, „dass der Altersnachweis auch wirklich von der Person stammt, die das Angebot nutzen will“.

Dieser Artikel ist Teil eines automatisierten Angebots der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Er wird von der idowa-Redaktion nicht bearbeitet oder geprüft.

Themen des Artikels folgen

Alle Artikel zu gefolgten Themen und Autoren finden Sie bei mein idowa

Finden, was Sie suchen: Sie können sich Artikel von idowa in der Google-Suche nun bevorzugt anzeigen lassen. Mehr Informationen zur kostenlosen Google-Funktion finden Sie auf unserer Infoseite.

Keine Kommentare


Neueste zuerst Älteste zuerst Beliebteste zuerst
alle Leser-Kommentare anzeigen
Leser-Kommentare ausblenden

Dieser Artikel wurde noch nicht kommentiert.