Verwaltungsgericht Augsburg

Naturschützer stoppen mit Klage Wolfabschuss im Oberallgäu

Wölfe dürfen im Oberallgäu nicht einfach abgeschossen werden. (Symbolbild)

Wölfe dürfen im Oberallgäu nicht einfach abgeschossen werden. (Symbolbild)

Von dpa

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den vom Landratsamt Oberallgäu erlaubten Wolf-Abschuss vorerst gestoppt. Die Kammer gab mit ihrer Entscheidung einem Eilantrag des Vereins Naturschutzinitiative statt, der die Vorgehensweise nicht mit dem europäischen Recht vereinbar hält.

Dem Gericht zufolge gibt es erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung des Landratsamts, welche eine wolfsfreie Zone zum Schutz der Weidetierhalter ermöglichen wollte - eine sogenannte Gebietsfestsetzung.

Gegen die Entscheidung (Au 8 S 26.2801) kann das Landratsamt Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Streit um vorsorgliche Wolfsjagd

Das Landratsamt Oberallgäu mit Sitz in Sonthofen wollte ermöglichen, dass in der alpinen Region Wölfe auch dann geschossen werden können, wenn diese noch gar kein Schaf oder andere Tiere gerissen haben. Die Allgemeinverfügung war am 20. August erlassen worden. Diese sah unter anderem vor, dass in 22 markierten und über den Landkreis verteilten Weidegebieten die Bejagung des Wolfs unter Einhaltung verschiedener Auflagen zulässig ist.

Nach Ansicht der Naturschutzinitiative würde die Behördenpraxis damit rechtswidrig von der früheren abweichen, nach welcher ein bestimmter Wolf vor dem Erlass einer Ausnahmegenehmigung mehrere Tiere gerissen haben muss, damit die nach dem Bundesnaturschutzgesetz geforderte konkrete Gefahr für einen Abschuss überhaupt gegeben ist.

Gericht beanstandet fehlende Prüfung

Das Landratsamt habe „nicht ausreichend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Zulassung der Bejagung des Wolfs zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden erforderlich ist“, teilte das Gericht nun mit.

„Insbesondere fehlen belastbare Feststellungen zu wiederholten Annäherungen von Wölfen an Weidetiere, zu Rissereignissen trotz geeigneter und zumutbarer Schutzmaßnahmen oder zu einem verfestigten, auf Nutztiere gerichteten Jagdverhalten der betroffenen Wölfe“, hieß es weiter.

Zudem könnte die Allgemeinverfügung, in der Weidegebiete ausgewiesen wurden, innerhalb derer die Bejagung eines Wolfs zulässig ist, rechtswidrig sein, weil die Ermessensausübung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.

„Denn ein Einsatz milderer Mittel, wie etwa eines elektrifizierten Nachtpferchs, der Einsatz von visuellen oder akustischen Abschreckgeräten, der Einsatz von Hirten, Herdenschutz- oder Hütehunden oder die Vergrämung, ist nicht geprüft worden.“

Dieser Artikel ist Teil eines automatisierten Angebots der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Er wird von der idowa-Redaktion nicht bearbeitet oder geprüft.

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