Amtsgericht urteilt

Bahnverspätungen bekannt - Keine Erstattung für Flug

Reisende müssen mögliche Verspätungen und Störungen bei Bahnfahrten bei der Auswahl der Zugverbindung einkalkulieren, urteilte das Gericht. (Symbolbild)

Reisende müssen mögliche Verspätungen und Störungen bei Bahnfahrten bei der Auswahl der Zugverbindung einkalkulieren, urteilte das Gericht. (Symbolbild)

Von dpa

Weil ein Ehepaar nach Ansicht eines Gerichts seine Bahnfahrt zum Münchner Flughafen zu knapp kalkuliert hat, hat es keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug. Dass im deutschen Schienenverkehr Verspätungen und betriebliche Störungen vorkommen könnten, sei eine allgemein bekannte Tatsache, die bei der Auswahl der Zugverbindung zwingend zu berücksichtigen sei, urteilte das Amtsgericht München und wies damit die Klage ab. Der Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Paar aus dem südlichen Oberbayern hatte seinen Flug ins ägyptische Hurghada nach Angaben des Gerichts verpasst, weil dessen Zug im September 2025 wegen Personen im Gleis mehr als eine Stunde zwischen Tutzing und Pasing stand. Als die beiden Reisenden am Flughafen ankamen, war der Gepäckschalter bereits geschlossen. Diese buchten für den Abend auf eigene Kosten einen Flug für 567 Euro nach Hurghada und fuhren nach der Ankunft mit einem Taxi ins Hotel.

Spätestens 120 Minuten vorher am Schalter

Diese Kosten und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude hatte das Paar dem Reiseveranstalter laut dem Gericht vergeblich in Rechnung gestellt und schließlich Klage erhoben. Das Amtsgericht sah jedoch den Reiseveranstalter im Recht, da dieser in den Reiseunterlagen darauf hingewiesen habe, dass man spätestens 120 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter sein müsse.

Das Paar habe aber eine Verbindung gewählt, die das Zugterminal am Flughafen planmäßig nur 122 Minuten vorher erreicht hätte, hieß es vom Gericht. Damit sei selbst bei pünktlicher Ankunft nicht gewährleistet gewesen, dass dieses den Schalter rechtzeitig erreiche. Die Anreise müsse jedoch so geplant werden, dass das selbst bei „typischerweise auftretenden Verzögerungen“ möglich sei, begründete das Gericht.

Dieser Artikel ist Teil eines automatisierten Angebots der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Er wird von der idowa-Redaktion nicht bearbeitet oder geprüft.

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