Handybildschirm

Urteil: Telekom darf Netzanzeige nicht für Werbung nutzen

Die Telekom darf in ihrem Mobilfunknetz die Netzanzeige nicht durch einen Werbeslogan ersetzen, hat das Landgericht Köln entschieden. (Symbolbild)

Die Telekom darf in ihrem Mobilfunknetz die Netzanzeige nicht durch einen Werbeslogan ersetzen, hat das Landgericht Köln entschieden. (Symbolbild)

Wahl-O-Mat
Von dpa

Das Landgericht Köln hat der Telekom verboten, die Netzanzeige „telekom.de“ auf dem Handybildschirm seiner Kunden durch einen Werbeslogan zu ersetzen. Wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen mitteilte, hatte der Mobilfunkanbieter im Januar bei vielen Kunden im Rahmen einer Werbekampagne die gewohnte Netzkennung durch den Werbeslogan „Im besten Netz“ ersetzt. Die Verbraucherschützer sahen darin eine unlautere Werbeaktion und verklagten die Telekom Deutschland GmbH.

Das Gericht gab dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht. Die Werbegestaltung der Telekom sei eine „unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern“, heißt es im Urteilstext (LG Köln vom 17.09.2026, Az. 33 O 55/26). Das Urteil ist laut vzbv nicht rechtskräftig. Die Telekom hat nach Angaben des Verbandes Berufung zum OLG Köln eingelegt.

„Die Telekom hat die Netzkennung als Werbeplattform missbraucht und dadurch viele Verbraucher:innen belästigt. Einige waren verunsichert und haben sich gefragt, ob etwas mit dem Netz oder ihrem Handy nicht stimmt“, erklärte Jana Brockfeld von der vzbv-Abteilung Rechtsdurchsetzung laut der Mitteilung. Die Werbung sei Kundinnen und Kunden auf dem Display ihres Smartphones aufgezwungen worden, „sie ließ sich nicht einmal deaktivieren“.

Dieser Artikel ist Teil eines automatisierten Angebots der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Er wird von der Redaktion nicht bearbeitet oder geprüft.

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