Neue Gemeindeordnung

Verbote gegen NS-Parolen? Gesetz eher „symbolischer Natur“

Am Samstag fand eine Wahlkampfveranstaltung in Seybothenreuth mit Höcke statt.

Am Samstag fand eine Wahlkampfveranstaltung in Seybothenreuth mit Höcke statt.

Von dpa

Mit der neuen bayerischen Gemeindeordnung können Auftritte von umstrittenen Politikern in öffentlichen Gebäuden aus Sicht eines Rechtswissenschaftlers nur schwer verhindert werden. Die Gesetzesgrundlage sei vor allem „symbolischer Natur“, sagte der Professor für Öffentliches Recht an der Universität Passau, Tristan Barczak, der Deutschen Presse-Agentur.

Zuvor hatten bayerische Gemeinden versucht, Auftritte des AfD-Politikers Björn Höcke in ihren Räumen am Wochenende zu verhindern. Die Gemeinden versuchten auch, dies vor Gericht durchzusetzen, scheiterten damit aber. Höcke trat am Samstag unter anderem im oberfränkischen Seybothenreuth auf, am Sonntag in Lindenberg im Allgäu.

Jurist Barczak sagte, die neue bayerische Gemeindeordnung zur Nutzung von öffentlichen Räumen, auf die sich die beiden Gemeinden vor Gericht berufen hätten, sei in der Anwendung nur schwer umsetzbar.

Höcke bei der umstrittenen Veranstaltung in Seybothenreuth.
Höcke bei der umstrittenen Veranstaltung in Seybothenreuth.
Höcke bei der umstrittenen Veranstaltung in Seybothenreuth.
Gegen Höckes Auftritt gab es Demonstrationen in Seybothenreuth.
Gegen Höckes Auftritt gab es Demonstrationen in Seybothenreuth.
Gegen Höckes Auftritt gab es Demonstrationen in Seybothenreuth.

Die Vorschrift besagt, dass die Nutzung von öffentlichen Räumen unter anderem dann verboten werden kann, wenn bei einer Veranstaltung antisemitische Propaganda oder Inhalte zu erwarten sind, die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft billigen oder verherrlichen oder zu erwarten seien.

Dies Regel dürfe kein Blankoscheck sein, Auftritte zu verhindern, sagte Barczak. Außerdem habe es sich bei den Auftritten Höckes um Wahlkampfauftritte gehandelt - da sei ohnehin Vorsicht geboten, betonte Barczak.

Um jemandem die Nutzung einer Stadthalle zu verweigern, müsse im Einzelfall begründet sein, dass in dieser konkreten Veranstaltung entsprechende Aussagen zu erwarten seien. Auch aus der zweifachen Verurteilung Höckes wegen der Verwendung von NS-Parolen könne man dazu keine pauschalen Schlüsse ziehen. Die Hürden für ein Hallenverbot - oder wie in Höckes Fall ein Redeverbot - seien sehr hoch.

Nach zwei unterschiedlichen Entscheidungen an zwei verschiedenen Verwaltungsgerichten hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am Freitag beschlossen, dass Höcke in beiden Gemeinden als Gastredner auftreten darf. In den Kommunen protestierten daraufhin Tausende Menschen gegen die Auftritte Höckes.

Der VGH hatte geurteilt, in beiden Gemeinden sei auch mit Höcke als Redner nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass antisemitische oder den Nationalsozialismus verherrlichende Inhalte propagiert würden. Die Kommunen hätten diese Befürchtung auch nicht ausreichend dargelegt, teilte der VGH mit. Die Richter betonten, dass somit die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit nicht eingeschränkt werden dürfe.

Aus den Kommunen kam daraufhin Kritik an der jüngst geänderten Gemeindeordnung. „Die neue gesetzliche Regelung hat sich als stumpfes Schwert herausgestellt“, teilte der Bürgermeister von Lindenberg, Eric Ballerstedt, mit.

Ein Sprecher des bayerischen Städtetags sagte der Deutschen Presse-Agentur, da die Gemeinden an der Rechtssprechung gescheitert seien, dränge sich die Frage auf, ob die Anforderungen des Gesetzes in der Praxis überhaupt zu erbringen seien.

Dieser Artikel ist Teil eines automatisierten Angebots der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Er wird von der idowa-Redaktion nicht bearbeitet oder geprüft.

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