"Wohlfühloasen" in der Corona-Krise?

Alles Wissenswerte rund um Schrebergärten


Wer in Zeiten der Ausgangsbeschränkungen einen Schrebergarten verwaltet oder gerne einen pachten möchte, muss ein paar juristische Grundlagen beachten. (Symbolbild)

Wer in Zeiten der Ausgangsbeschränkungen einen Schrebergarten verwaltet oder gerne einen pachten möchte, muss ein paar juristische Grundlagen beachten. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie haben die Welt noch immer fest im Griff. Abstandsregeln und Ausgangsbeschränkungen machen es den Menschen schwer, den Frühlingsanfang an der frischen Luft zu genießen. Da ist natürlich fein raus, wer einen Schrebergarten hat - oder?

Wenn einem in der häuslichen Isolation die Decke auf den Kopf fällt, einfach raus in die Kleingartenanlage. Buddeln, Gärtnern, Sonnenbaden - und die Turbulenzen der letzten Tage und Wochen vergessen. Geht das denn so einfach? idowa hat hier für Sie zusammengefasst, was die ARAG-Versicherungsexperten zum Thema Schrebergarten raten.

1. Wie definiert das deutsche Recht eigentlich einen "Kleingarten"?

Die wichtigste juristische Grundlage für Themen rund um den Schrebergarten ist laut Aussage der Experten das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Es beinhaltet einige Sondervorschriften, die über die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hinausgehen und bestimmt unter anderem auch, wann ein Garten überhaupt als Kleingarten gilt. Das ist dann der Fall, wenn er in einer Anlage mit mehreren Einzelgärten und gemeinschaftlichen Einrichtungen liegt - also in einer Kleingartenanlage. Die Parzelle darf zudem nicht erwerbsmäßig genutzt werden.

2. In meinem Kleingarten gefällt es mir so gut - kann ich nicht einfach dort wohnen, bis die Coronavirus-Krise vorbei ist?

Das geht leider nicht, sagen die ARAG Experten, und nennen einen beispielhaften Gerichtsfall aus Nordrhein-Westfalen: Ein Schrebergärtner hatte dort zwei nebeneinander liegende Gärten angemietet und auf deren Grenze ein Massiv-Gartenhaus mit 48 Quadratmetern Grundfläche gebaut. So wollte der Mann die gesetzliche Regelung umgehen, dass Kleingarten-Lauben nur eine maximale Grundfläche von 24 Quadratmetern haben dürfen. Den Behörden gefiel das nicht, sie wollten den "Bauherrn" dazu bringen, die Laube zu beseitigen. Dieser klagte, scheiterte aber letztlich vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Richter beriefen sich auf das BKleingG und erklärten, die Begrenzung gelte nicht pro Parzelle, sondern für jede einzelne Laube. Auch wenn diese auf der Grundstücksgrenze liege, sei das für die zulässige Grundfläche egal.

Das Gesetz stellt zudem klar, dass die Laube nicht "zum dauernden Wohnen geeignet" sein darf. Wer sich also im Kleingarten ein Haus inklusive Telefonanschluss und Hundezwinger errichtet und dort wohnt, verstößt gegen das BKleingG und muss mit der Räumung rechnen.

3. Kann ich mit meiner Familie nicht wenigstens ein paar Tage in meiner Laube übernachten?

Das wiederum geht nach Einschätzung der Rechtsexperten durchaus - auch in Corona-Zeiten und auch über die Osterfeiertage. In einigen Bundesländern gibt es Sonderregeln, in Mecklenburg-Vorpommern zum Beispiel ist der österliche Aufenthalt im Kleingarten nur dann erlaubt, wenn sich dieser in der gleichen Gemeinde wie der Wohnsitz befindet. In Bayern gilt die bundesweite Rechtsgrundlage, auch hier ist die Übernachtung aber laut BKleingG nur gelegentlich und nicht dauerhaft erlaubt.

So soll laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2003 der "soziale Charakter von Kleingartenanlagen" erhalten bleiben. Diese sollen sich nicht zu Wochenendhaus-Gebieten entwickeln.

4. Was passiert, wenn ich in Quarantäne bin und meinen Schrebergarten nicht pflegen kann?

Grundsätzlich gilt: Wer seinen Kleingarten nicht pflegt, muss laut BKleinG mit einer Kündigung durch den Verpächter rechnen. So erging es einem Münchner, der eine Parzelle von etwa 240 Qudaratmetern gepachtet hatte, aber nur weniger als 30 Quadratmeter davon zum Anbau von Obst und Gemüse nutzte - der Rest würde verwahrlosen, beklagte sein Verein. Als ihm gekündigt wurde, erklärte er, Arbeitsbelastung und gesundheitliche Schwierigkeiten würden ihn von der Pflege seiner Parzelle abhalten. Nach einem Urteil des Münchner Amtsgerichts musste er das Areal trotzdem räumen: Weil er weniger als ein Drittel der Fläche kleingärtnerisch genutzt habe, sei er seiner vertraglichen Pflicht nicht nachgekommen, hieß es.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich bei der Bewirtschaftung eines Schrebergartens also von Dritten helfen lassen, erklären die ARAG-Experten.

5. Das klingt alles toll, wie komme ich denn an so einen Kleingarten?

Wenn Sie überlegen, ein Schrebergärtner zu werden, sollten Sie sich an den Vorstand Ihres örtlichen Kleingartenvereins wenden - derzeit natürlich nur telefonisch. Manchmal werden freie Gärten auch in Tageszeitungen annonciert oder die Internetauftritte der zuständigen Landes- und Bezirksverbände für Kleingärten listen freie Parzellen auf. Damit Sie einen Garten bekommen, müssen Sie Mitglied im Kleingartenverein werden. Dieser erhebt Mitgliedsbeiträge und legt regelmäßige Arbeitseinsätze fest, in denen die Gemeinschaftsflächen gepflegt werden. Dies ist für alle Mitglieder verpflichtend. Als Kleingärtner in spe sollten Sie also nicht nur Naturfreund sein, sondern auch eine gewisse Begeisterung für das Vereinsleben mitbringen.

Der örtliche Vereinsvorstand kann Ihnen sagen, ob es freie Gärten gibt oder wie lang die Warteliste ist. Ein Tipp der Rechtsexperten: Wenn Sie aktiv am Vereinsleben teilnehmen möchten, sollten das dem Vorstand auf keinen Fall verschweigen. Denn oft werden freie Gärten mehreren Interessenten gezeigt und der Verein entscheidet dann, wer den Zuschlag bekommt - unabhängig von der Reihenfolge auf der Warteliste. Wenn Sie den Zuschlag erhalten, wird ein Pachtvertrag mit dem Verein geschlossen, in dem unter anderem die Höhe der Pacht vereinbart wird. Der Pachtzins ist dabei laut Bundeskleingartengesetz auf das Vierfache der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau begrenzt.

6. Ich habe einen Schrebergarten, aber leider keine Zeit mehr dafür - wie kann ich den Pachtvertrag kündigen?

Ihren Pachtvertrag können Sie nach Angaben der Rechtsexperten nur zum 30. November eines Jahres kündigen. Je nach Kündigungsgrund gilt eine Kündigungsfrist von vier oder zehn Monaten. Die genauen Rechte und Pflichten, die für das Zusammenleben in der jeweiligen Anlage gelten, können Sie der Kleingartenverordnung oder der Satzung ihres Kleingartenvereins entnehmen.