Welche Bereiche davon betroffen sind

Auch im Landkreis Regensburg gilt ab Montag die 3G-Regel


Ein Corona-Schnelltest wird durchgeführt.

Ein Corona-Schnelltest wird durchgeführt.

Von Redaktion idowa

An drei Tagen lag der RKI-Inzidenzwert im Landkreis Regensburg über 35. Ab Sonntag, 29. August, 0 Uhr, gelten daher neue Regelungen, insbesondere was den Zugang zu Angeboten in Innenräumen betrifft. Dort ist dann ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis notwendig - die 3G-Regel.

Am heutigen 27. August hat die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Regensburg den Schwellenwert von 35 den dritten Tag in Folge überschritten. Dies bedeutet, dass ab kommendem Sonntag, 29. August, 0 Uhr, strengere Zutrittsregeln in Kraft treten.

3G-Regel - Zugang nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete

Für diese Einrichtungen oder Veranstaltungen ist dann der Zugang nur erlaubt für Geimpfte, Genesene oder Getestete:

  • Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (öffentliche und private Veranstaltungen im Sinne des § 7 der 13. BayIfSMV, Sport- und Kulturveranstaltungen)
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen, wie etwa Friseure oder Nagelstudios
  • Zugang zur Innengastronomie
  • Sportausübung in geschlossenen Räumen
  • Zugang als Besucher von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Beherbergung: Testnachweis notwendig bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden
  • Angebote in geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen, wie etwa Freizeitparks, Indoorspielplätze, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken

Der erforderliche Testnachweis in der Innengastronomie gilt ab 29. August nicht mehr nur, wenn Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, sondern für jeden einzelnen Gast, der ein gastronomisches Angebot in geschlossenen Räumen in Anspruch nehmen möchte.

Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, müssen einen Testnachweis vorlegen. Für Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen, Altenheimen und Behinderteneinrichtungen bleibt es wie bisher bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis.

Handhabung der Testnachweise

Die Testungen dürfen vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests zukünftig auch vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein. Zum Nachweis gegenüber den Verantwortlichen genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Test- oder Impfnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier. Vom Testerfordernis sind Geimpfte und Genesene ausgenommen, sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag.

Kein Testerfordernis bei Schülerinnen und Schüler

Ausgenommen sind darüber hinaus auch Schülerinnen und Schüler, hier genügt ein aktueller Schülerausweis, eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung oder etwa auch ein Schülerticket jeweils mit einem amtlichen Ausweispapier. Die Schülerinnen und Schüler müssen dabei nicht glaubhaft machen, dass sie im Rahmen des Schulbesuchs auch tatsächlich negativ getestet wurden. Und: Die Ausnahme vom Testerfordernis für Schülerinnen und Schüler gilt auch in den Ferien.

Zusammenfassend gelten für den Landkreis Regensburg damit ab 29.08.2021, 0 Uhr, folgende Corona-Regelungen:

Kontaktbeschränkung:

10 Personen aus beliebig vielen Haushalten bei privaten Treffen. Vollständig Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit jeweils einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis:

Unter freiem Himmel bis zu 100 Personen. In geschlossenen Räumen bis zu 50 Personen.

Vollständig Geimpfte und Genesene werden bei öffentlichen Veranstaltungen mitgezählt, bei privaten nicht. Kinder unter sechs Jahren werden sowohl bei öffentlichen wie bei privaten Veranstaltungen mitgezählt.

Für öffentliche wie private Veranstaltungen im Innenbereich gilt die 3G-Regel.

Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt.

Für große Sport- und Kulturveranstaltungen gibt es separate Regelungen.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe:

Geöffnet, keine Terminbuchung, keine Kontaktdatenerhebung,

Ausnahme: Bei körpernahen Dienstleistungen sind die Kontaktdaten zu erheben. Und: Für körpernahe Dienstleistungen in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel.

Gastronomie:

Innen und außen geöffnet, jeweils mit Erhebung der Kontaktdaten. Es gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel.

Alten- und Pflegeheime:

Testpflicht für Besucher und Beschäftigte.

Für Besucher im Krankenhaus:

Für Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, gilt die 3G-Regel.

Hotellerie, Beherbergung:

Übernachtungsbetriebe geöffnet mit 3G-Regel; bei Testerfordernis Wiederholung alle 72 Stunden. Geimpfte und Genesene sind von der Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit, ebenso Kinder unter sechs Jahren und Schülerinnen und Schüler.

Freizeit:

Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie touristische Bahn- und Reisebusverkehre sind ohne Testnachweis zulässig.

Freizeitparks, Indoorspielplätze, Bäder, Solarien, Saunen, Thermen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sind geöffnet. Dabei gilt für Angebote in geschlossenen Räumen die 3-G-Regel.

Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten:

In Gebäuden:

bis zu 1.000 Besucher (einschließlich Geimpfter und Genesener) mit 3G-Regel.

Unter freiem Himmel bis zu 1.500 Besucher (einschließlich Geimpfter und Genesener).

Sowohl innen als auch außen bedarf es einer Kontaktdatenerhebung.

Für kulturelle Großveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter gelten separate Regelungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 der 13. BayIfSMV)

Sportausübung:

In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel. Im Außenbereich ist dagegen kein Test notwendig.

Sportveranstaltungen:

In Gebäuden: bis zu 1.000 Besucher (einschließlich Geimpfter und Genesener) mit 3-G-Regel.

Unter freiem Himmel: bis zu 1.500 Besucher einschließlich Geimpfter und Genesener.

Für große Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter gelten separate Regelungen (Details hierzu in § 12 Absatz 3 der 13. BayIfSMV).