Weiterer Geflügelpest-Fall

Zehn Tiere in Nittenau getötet


Im Landkreis Schwandorf gabs einen weiteren Fall der Geflügelpest.

Im Landkreis Schwandorf gabs einen weiteren Fall der Geflügelpest.

Von Redaktion idowa

Einen weiteren Fall von Geflügelpest in einem Hausgeflügelbestand im Landkreis Schwandorf vermeldet das Landratsamt Cham. Damit einher geht die Einrichtung eines Beobachtungsareals auf Gebiet des Landkreises Cham.

In der Stadt Nittenau gab es einen weiteren, amtlich bestätigter Fall von Geflügelpest (HPAI), heißt es in der Mitteilung der Behörde. Das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) konnte das Virus vom Typ H5N8 nachweisen.

Zehn Tiere der betroffenen Geflügelhaltung wurden gemäß den Vorschriften der bundesweit gültigen Geflügelpest-Verordnung getötet. Der neue Ausbruchsbetrieb liegt etwa einen Kilometer östlich des bereits betroffenen Großbetriebes. Der bereits bestehende Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet seien erweitert worden.

Zur Verhinderung der Ausbreitung der Geflügelpest auf weitere Nutz-/Haustierbestände, gelten nun auch in den zusätzlichen festgesetzten Gebieten Verbringungsverbote für lebendes Geflügel, Eier und Geflügelfleischprodukte.

Das Beobachtungsgebiet erstreckt sich nun, wie bisher auch, auf die Gemeinde Reichenbach sowie weitere Teile der Gemeinden Walderbach, Wald und Roding im Landkreis Cham. Neu hingekommen sind zudem Teile der Gemeinde Zell.

Das Landratsamt Cham hat am 29. März 2021 eine Allgemeinverfügung für das erweiterte Beobachtungsgebiet erlassen. Darin sind die von den Restriktionen betroffenen Gemeindeteile sowie die angeordneten Schutzmaßnahmen detailliert aufgeführt. Neu hinzugekommene Gemeindeteile sind entsprechend hervorgehoben.

Die neue Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landratsamts unter folgendem Link veröffentlicht : https://www.landkreis-cham.de/aktuelles-nachrichten/amtsblaetter/amtsblaetter-2021

Die Betriebe sind weiterhin verpflichtet, die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten. Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen ist in Deutschland bislang nicht bekannt geworden.

Enger Kontakt zu krankem oder verendetem Geflügel sollte vermieden und tot aufgefundene Wildvögel sollten nicht berührt oder bewegt werden. Werden mehrere Vögel an einem Ort tot aufgefunden, wird um eine entsprechende Information des Veterinäramtes gebeten.