Während der "Volksfestzeit"

Straubing verbietet Alkoholkonsum Am Hagen und an der Bschlacht


Kein Gäubodenvolksfest, kein Bier: In Straubing darf die nächsten elf Tage kein Alkohol Am Hagen und an der Bschlacht getrunken werden (Symbolbild).

Kein Gäubodenvolksfest, kein Bier: In Straubing darf die nächsten elf Tage kein Alkohol Am Hagen und an der Bschlacht getrunken werden (Symbolbild).

Von Redaktion idowa

Die Stadt Straubing führt ab kommenden Freitag vorübergehend ein Alkoholverbot am Großparkplatz Am Hagen und an der Bschlacht ein. Das Verbot soll vor erst bis zum 17. August gelten.

Kein Gäubodenvolksfest, kein Alkohol: Die Stadt hat am Donnerstag in Absprache mit der Polizei und dem staatlichen Gesundheitsamt eine Allgemeinverfügung erlassen. Zwischen 7. und 17. August darf demnach am Großparkplatz Am Hagen, an dem eigentlich das Volksfest stattfinden hätte sollen, und an der Bschlacht kein Alkohol getrunken werden. Ebenso verboten ist es ab Freitag, in diesen Bereichen alkoholische Getränke bei sich zu haben - wenn dabei die Absicht besteht, sie noch vor Ort zu trinken. Ausgenommen von diesem Erlass sind genehmigte Freischankflächen.

Die Stadt beruft sich dabei auf den Vorschlag des Bayerischen Gesundheitsministerium, das kreisfreie Städte und Landkreise darauf hingewiesen hat, an einschlägigen Orten Alkoholverbote im öffentlichen Raum zu prüfen. Die Erfahrung zeige, so das Ministerium, dass insbesondere gemeinsamer Alkoholkonsum innerhalb größerer Menschenansammlungen zu einer verstärkten Missachtung der nötigen Infektionsschutzregeln und damit zu einer erheblichen Ansteckungsquelle führe.

An der Bschlacht hat sich in den vergangenen Wochen ein Partygeschehen entwickelt, bei dem die geltenden Hygieneregelungen erheblich missachtet wurden. Das teilte die Stadt in einer Pressemitteilung mit. Für die Zeit des abgesagten Gäubodenvolksfestes sei damit zu rechnen, dass es dort sowie auf dem eigentlichen Festgelände Am Hagen verstärkt zu Zusammenkünften mit Alkoholkonsum kommen könnte.

Über die bereits in städtischen Satzungen bestehenden Regelungen hinaus ermöglicht es die Allgemeinverfügung, nicht erst nach den ersten alkoholbedingten Handlungen einzugreifen, sondern schon von Beginn an die mit Alkohol begleiteten Feiern abzuwenden.

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