Verfassungsgericht stärkt Patientenrechte

Patient des BKH Straubing mit Klage erfolgreich


Im Bezirkskrankenhaus (BKH) Straubing sind bisher besonders behandlungs- und sicherungsbedürftige Patienten aus ganz Bayern untergebracht.

Im Bezirkskrankenhaus (BKH) Straubing sind bisher besonders behandlungs- und sicherungsbedürftige Patienten aus ganz Bayern untergebracht.

Von mit Material der dpa

Das Bundesverfassungsgericht hat klare Grenzen für Zwangsbehandlungen von Patienten im sogenannten Maßregelvollzug aufgezogen. Am Fall eines Mannes, der im Bezirkskrankenhaus Straubing einsitzt, stärkten sie mit einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss das Recht auf körperliche Unversehrtheit jener Patienten. (Az. 2 BvR 1866/17 u.a.)

Sofern nicht andere Menschen gefährdet sind, kann demnach etwa eine medikamentöse Behandlung nicht gegen den erklärten Willen des Betroffenen - in Form einer Patientenverfügung - gerechtfertigt werden. Grundsätzlich könne jeder gemäß Grundgesetz frei über Eingriffe in seine körperliche Integrität und den Umgang mit seiner Gesundheit entscheiden. In Verbindung mit der Menschenwürde ergebe sich daraus eine "Freiheit zur Krankheit", formulierte das Gericht.

Der Rechtsanwalt des Patienten, David Schneider-Addae-Mensah, lobte die "begrüßenswerte Klarheit", in der das höchste deutsche Gericht betont habe, dass eine wirksame Patientenverfügung in jedem Fall bindend sei. "Deren bloße "Beachtung" reicht nicht aus." Die Wirksamkeit der Patientenverfügung sei allerdings genau zu prüfen - wobei keine überhöhten Anforderungen oder medizinische Kenntnisse des Betroffenen gefordert werden könnten, erläuterte der nach eigenen Angaben auf Menschenrechte und Psychiatrie spezialisierte Jurist.

Im Maßregelvollzug werden psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter untergebracht. Sie kommen dann zum Beispiel in eine Psychiatrie oder Entzugsklinik statt in ein Gefängnis.

Das Gericht hat sich mit zwei Verfassungsbeschwerden des Mannes wegen der Zwangsabgabe von Neuroleptika befasst. Diese war den Angaben nach mit einer Schizophrenie begründet worden und damit, wahrscheinlich eintretende Hirnschäden vermeiden zu wollen.

Beschlüsse aufgehoben

Diese Argumentation hatte vor den Landgerichten Nürnberg-Fürth und Regensburg sowie vor dem Oberlandesgericht Nürnberg Bestand. Über Wochen wurde dem Mann demnach täglich ein Medikament injiziert. Gegen die Entscheidungen der Instanzen legte er dann Verfassungsbeschwerden ein - und erzielte nun zumindest Teilerfolge. Das Karlsruher Gericht hob die Beschlüsse auf; es muss neu entschieden werden.

"Jede medizinische Behandlung einer Person gegen ihren natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein", stellte das oberste Verfassungsgericht klar. Um Betroffene zu schützen, könnten Zwangsbehandlungen gerechtfertigt sein - wenn mildere Mittel nicht (mehr) in Betracht kommen.

Der Patient könne dies aber "im Zustand der Einsichtsfähigkeit" wirksam ausschließen - und somit auch Eingriffe ablehnen. Das gilt dem Beschluss zufolge auch, "selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind und deren Unterlassen zum dauerhaften Verlust der persönlichen Freiheit führen kann".

Ob das geschehen ist, müsse detailliert geprüft werden. Das hätten die Vorinstanzen in Bayern nicht gemacht, erklärte das Verfassungsgericht. Zudem reiche die autonome Willensentscheidung des Patienten nur so weit, wie seine eigenen Rechte betroffen sind.

"Recht auf Unvernunft"

Patientenschützer Eugen Brysch sagte: "Es gibt bei der medizinischen Behandlung ein Recht auf Unvernunft." Das Gericht habe die Bedeutung der Patientenverfügung erneut gestärkt, erklärte der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz. Es mache keinen Unterschied, ob ein einwilligungsfähiger Patient über seine Therapie entscheide oder ob eine schriftliche valide Willenserklärung eines aktuell entscheidungsunfähigen Menschen vorliege. "Wichtig allein ist, dass der Verfasser einer solchen Verfügung seinen Entschluss autonom getroffen hat." Nur das müssten Bevollmächtigte, Ärzte oder Gerichte prüfen. "Ihre eigene Einschätzung darf dabei keine Rolle spielen."

Das Bayerische Maßregelvollzuggesetz war 2015 in Kraft getreten. Damit wurde eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage geschaffen, um Zwangsbehandlungen infolge eines früheren Beschlusses des Verfassungsgerichts zu ermöglichen. Zuvor hatte es nach Auskunft des für den Maßregelvollzug im Freistaat zuständigen Zentrums Bayern Familie und Soziales zwischenzeitlich keinerlei Zwangsmedikationen mehr auf Grundlage des ehemaligen Unterbringungsgesetzes gegeben. Das neue Gesetz an sich beanstandete das Verfassungsgericht nicht.

"Soweit uns bekannt ist, haben inzwischen auch alle anderen Bundesländer ihre Regelungen entsprechend angepasst und ihre Maßregelvollzugs- bzw. Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetze entsprechend geändert", erläuterte ein Sprecher der Behörde. Jedenfalls in einigen Ländergesetzen wie in Nordrhein-Westfalen fänden sich - analog zu Bayern - auch Regelungen zur Auswirkung von Patientenverfügungen. "Es handelt sich also nicht um eine rein bayerische Regelung."