Tipps zur Nutzung und Erstellung

Patientenverfügung angesichts Corona: Was tun?


Was passiert, wenn eine künstliche Beatmung nach einer Covid-19-Erkrankung notwendig wird, diese aber zuvor über eine Patientenverfügung ausgeschlossen wurde? (Symbolbild)

Was passiert, wenn eine künstliche Beatmung nach einer Covid-19-Erkrankung notwendig wird, diese aber zuvor über eine Patientenverfügung ausgeschlossen wurde? (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Viele Menschen fragen sich angesichts der Corona-Pandemie, ob es sinnvoll ist, eine Patientenverfügung zu verfassen. Und was passiert eigentlich bei einer Covid-19-Erkrankung, wenn eine künstliche Beatmung notwendig wird, diese aber bereits über die Patientenverfügung ausgeschlossen wurde?

Fragen dazu verunsichern derzeit viele Menschen, sagt Sigrid Zwergal vom Caritasverband Rottenburg-Stuttgart. Sie stellt klar: "Eine Patientenverfügung schließt eine intensivmedizinische Behandlung und künstliche Beatmung bei Covid-19 nicht aus." Allein das Vorhandensein einer Patientenverfügung sage nichts darüber aus, wie die Person, die sie verfasst hat, im Fall einer Covid-19-Erkrankung behandelt werden will.

Auf Wunsch kann die Patientenverfügung demnach auch um konkrete Bestimmungen ergänzt werden. Der Patient kann etwa im Falle einer Erkrankung der Durchführung einer intensivmedizinischen Behandlung und künstlichen Beatmung zustimmen, sofern diese aus medizinischer Sicht notwendig ist. Für viele Menschen gebe die Pandemie derzeit den Anstoß, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Beratung vermeidet Widersprüche

Generell setzt die Erstellung einer Patientenverfügung eine Auseinandersetzung mit der persönlichen Lebenssituation, möglichen Erkrankungsverläufen und dem in diesem Fall gewollten medizinischen Vorgehen voraus. Daher sei es auch im Hinblick auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsrisiken ratsam, sich im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Patientenverfügung beraten zu lassen. Eine Beratung könne zudem dazu beitragen, sich selbst Klarheit zu verschaffen und Widersprüche zu vermeiden, wie es auf der Webseite des Bundesjustizministeriums heißt.

Auch wird empfohlen, die eigene Patientenverfügung regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob man die darin vorgenommenen Erklärungen so beibehalten möchte. Wer nun angesichts der aktuellen Situation die Patientenverfügung um einen konkreten Passus ergänzen will oder überhaupt eine Verfügung erstellt werden soll, für den gilt es, Folgendes zu beachten.

Klar formulieren und prüfen - nicht nur während Corona

In der Patientenverfügung sollte auf allgemeine Formulierungen möglichst verzichtet werden. Vielmehr muss möglichst konkret beschrieben werden, in welchen Behandlungssituationen die Patientenverfügung gelten soll und welche auf diese Situation bezogene Behandlungswünsche (etwa die Durchführung oder die Ablehnung bestimmter Maßnahmen wie die künstliche Ernährung/Beatmung oder Flüssigkeitszufuhr) die betreffende Person hat.

Aus diesem Grund wird in den Textbausteinen, soweit sie Formulierungshilfen zu bestimmten ärztlichen Maßnahmen enthalten, jeweils ausdrücklich Bezug auf die zuvor beschriebene konkrete Behandlungssituation genommen. Dies gilt sowohl, wenn dem Wunsch Rechnung getragen werden soll, dass "lebenserhaltende Maßnahmen vorgenommen" werden, als auch wenn jemand sich wünscht, dass "alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden" sollen.

Ein solcher Textbaustein sollte daher ausschließlich im Zusammenhang mit weiteren konkretisierenden Erläuterungen der Behandlungssituationen und medizinischen Maßnahmen verwendet werden.

Die Patientenverfügung ist ein rechtliches Instrument, mit dem vorsorglich für den Fall der künftig eintretenden Einwilligungsunfähigkeit über die Art und Weise einer ärztlichen Behandlung oder einer pflegerischen Begleitung bestimmt werden kann. Adressat einer Patientenverfügung kann jede an der medizinischen Behandlung und Betreuung beteiligte Person sein, die entsprechend ihrer Verantwortung in die vorzunehmenden Prüfungen eingebunden ist.

Liegt keine Patientenverfügung vor, treffen die Festlegungen nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu oder bestehen Zweifel an der Auslegung einer vorliegenden Patientenverfügung, so muss grundsätzlich ein Bevollmächtigter entscheiden.