Gilt ab Montag in Landshut

Distanzunterricht bereits ab der 6. Jahrgangsstufe


Auf Drängen des Bayerischen Gesundheitsministeriums wird an allen Landshuter Schulen ab der 6. Jahrgangsstufe bereits ab Montag kein Unterricht in Präsenzform mehr stattfinden können (Symbolbild).

Auf Drängen des Bayerischen Gesundheitsministeriums wird an allen Landshuter Schulen ab der 6. Jahrgangsstufe bereits ab Montag kein Unterricht in Präsenzform mehr stattfinden können (Symbolbild).

Von Redaktion idowa

Die Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus werden in der Stadt Landshut nach Rücksprache mit der Regierung von Niederbayern erneut deutlich verschärft. Betroffen ist nun auch der Schulbereich.

Auf Drängen des Bayerischen Gesundheitsministeriums wird an allen Landshuter Schulen ab der 6. Jahrgangsstufe bereits ab Montag kein Unterricht in Präsenzform mehr stattfinden können; es wird also vollständig auf Distanzunterricht in digitaler Form umgestellt. Ausgenommen von dieser Regelung sind die jeweiligen Abschlussklassen aller Schularten sowie Schulen zur sonderpädagogischen Förderung. Für Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 5 - insbesondere also sämtliche Grundschüler - findet vorbehaltlich möglicher abweichender landesweiter Regelungen damit bis zum Beginn der Weihnachtsferien am kommenden Samstag regulärer Unterricht statt.

Für Senioren- und Pflegeheime, die derzeit vermehrt von Infektionen betroffenen sind, gelten schon ab dem morgigen Sonntag noch strengere Besuchsbeschränkungen. In Abweichung zu den in der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassenen Regeln ist der Besuch auf eine feste, von der jeweiligen Einrichtung im Einzelfall festzusetzende Besuchszeit beschränkt. Die Dauer jedes Besuchs wird auf maximal 30 Minuten begrenzt. Darüber hinaus ist der Besuchsraum im Anschluss an den Besuch für mindestens fünf Minuten intensiv zu durchlüften.

Weitere Besuchsbeschränkungen gelten ab Sonntag außerdem für Krankenhäuser. In Ergänzung zu den in der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung enthaltenen, einschlägigen Bestimmungen wird angeordnet, dass jeder Besucher eine FFP2-Maske zu tragen hat, soweit nicht schärfere Regelungen für den Zutritt beziehungsweise den Besuch von der jeweiligen Einrichtung im Rahmen des Hausrechts getroffen wurden.