Schneeräumen und mehr

Worauf Verbraucher im Winter achten sollten


Ein Anwohner der Albrechtsgasse probiert's im Februar 2017 mit der Axt gegen Eis.

Ein Anwohner der Albrechtsgasse probiert's im Februar 2017 mit der Axt gegen Eis.

Von Redaktion Rottenburg, Redaktion Straubing Stadt und Redaktion idowa

Der Winter hat die Region fest im Griff, mit Schnee, Eis und gefährlicher Glätte. Jetzt steht für viele auch wieder die Räum- und Streupflicht auf der Tagesordnung, es geht im schlimmsten Fall um Schadenersatz. Welche Pflichten haben Hauseigentümer und Mieter – und was sollten Autofahrer bedenken?

Der Winterdienst vor der eigenen Haustür ist genau geregelt: Die Räum- und Streupflicht gilt werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonntagen und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr. In dieser Zeit sind Geh- und Radwege oder eine mindestens einen Meter breite Gehbahn entlang der Straße von Schnee und Eis frei zu halten. Was vielen vielleicht gar nicht bewusst ist, ist, dass sie dadurch großen Ärger bekommen können - denn sie sind haftbar. Rutscht jemand auf einem nicht geräumten oder gestreuten Gehweg aus, trägt der Eigentümer, vor dessen Grundstück sich der Unfall ereignet hat, die Verantwortung – und muss unter Umständen Schadenersatz zahlen.

Schnee nicht auf die Straße schippen

Dieser kann den Eigentümer oder den Mieter per Hausordnung treffen, den Hausmeister oder sonst jemanden, der mit dem Wegräumen der Wege beauftragt ist. Die Spannweite des Schadenersatzes ist groß: Sie reicht von der Reinigung eines verschmutzten Mantels bis zur lebenslangen Rente, die für den Privatmann den finanziellen Ruin bedeuten kann. Zu Haftungsproblemen kann es zudem führen, wenn der Schnee vom Gehweg auf die geräumte Straße geschippt wird – auch dann ist der Grundstückeigentümer in der Haftung.

Die Sicherungspflicht gilt auch entlang von unbebauten und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft und auch dann, wenn sich zwischen Grundstücksgrenze und Gehweg oder Grundstücksgrenze und Straße eine Böschung, eine Stützmauer, ein Graben oder ein Grünstreifen befindet.

Geschäfte müssen Gehwege freihalten

Wenn in einer Straße nur auf einer Seite ein Gehweg vorhanden ist, muss auch nur dieser unterhalten werden. Anlieger müssen aber nicht wie bei früheren Regelungen eine Gehbahn auf der gegenüberliegenden Seite freihalten. Geschäfte, die beispielsweise über die Feiertage geschlossen haben, müssen übrigens trotzdem ihre Gehwege frei halten – im Zweifel muss deshalb extra ein Mitarbeiter kommen und Schnee schippen.

Geräumte Flächen sind mit abstumpfenden Materialien, etwa Sand oder Splitt, zu streuen. Streusalz ist nur an gefährlichen Stellen wie Treppen und starken Steigungen zulässig. Viele Gemeinden stellen Splitt hierfür kostenlos am Bauhof zur Verfügung.

Dachlawinen: Gefahr von oben

Gefahr lauert auch von oben. Denn von Dächern können sich Schneebretter lösen, die die Passanten begraben oder parkende Autos beschädigen können. Hauseigentümer, die keine Schneefanggitter an ihrem Dach angebracht haben, können durch gut sichtbare Hinweisschilder auf mögliche Dachlawinen in der Regel einer möglichen Verletzung ihrer Obliegenheit entgehen. Sie sollten nicht selbst versuchen, Schnee und Eiszapfen von ihren Dächern und Rinnen zu entfernen. Das ist nämlich für Ungeübte gefährlich, die örtliche Feuerwehr wäre hier der professionelle Ansprechpartner.

Anton Zitzelsberger ist Sprecher des Bezirks Straubing im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).

Anton Zitzelsberger ist Sprecher des Bezirks Straubing im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).

Aber was genau passiert eigentlich rechtlich, wenn durch Nachlässigkeit doch mal ein Unfall passiert? "Dann sind bei Mietern die privaten Haftpflichtversicherungen, bei Hauseigentümern die Grundbesitzer-Haftpflichtversicherungen gefordert", berichtet Anton Zitzelsberger, Sprecher des Bezirks Straubing im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).

Nachweis schwer zu führen

Die Versicherungen sehen sich zuerst die Uhrzeit des Unfalls an und was die Ortssatzung dazu meint. "Danach will sie wissen, ob den Versicherten ein Verschulden trifft", erklärt Zitzelsberger. "Wenn ja, zahlt die Versicherung bei Fahrlässigkeit für ihn, wenn nicht, wehrt sie den Anspruch eines Geschädigten ab. Denn ein Nachweis, dass ein Räumpflichtiger seiner Aufgabe nicht nachkam und einen Schaden in Kauf genommen hat, ist allgemein schwer zu führen."

"Wer sein Auto in der Nähe eines schneebedeckten Hauses parkt, sollte sich zudem der möglichen Gefahr durch Dachlawinen bewusst sein", sagt der Versicherungs-Experte. "Entsteht dennoch ein Schaden durch eine abgehende Schneelast, kann im Allgemeinen der Autobesitzer mit einem Schadensersatz durch die Kfz-Vollkaskoversicherung rechnen, bei einigen Tarifen sogar durch die Teilkasko."

Oft unterschätzt: Gefrorene Wasserleitungen

Ungemach kann Hauseigentümern auch drohen, wenn es wieder wärmer wird und Tauwetter einsetzt. Dann können die durch die Schneelast beschädigten Dachrinnen Wasserschäden am Mauerwerk verursachen. Diese sind durch keine Versicherungen abgedeckt.

Eine oft unterschätzte Nebenfolge des Wintereinbruchs sind zugefrorene und gerissene Wasserleitungen in nicht geheizten und leer stehenden Gartenlauben, Schuppen etc. Im Winter verlangen deshalb die Wohngebäude- und Hausratversicherungen in nicht ständig genutzten Wohnungen oder Häusern das Absperren der außen liegenden Wasserleitungen oder deren schützende Innenbelüftung.

"Stellen die Versicherungen Gleichgültigkeit und Untätigkeit des Hauseigentümers als ,Obliegenheitsverletzung' fest, können sie die Zahlung mindern", betont Anton Zitzelsberger.