Stadt Passau

Corona-Maßnahmen werden gelockert


Die verschärften Maßnahmen in Passau können aufgrund der aktuellen Inzidenzen gelockert werden.

Die verschärften Maßnahmen in Passau können aufgrund der aktuellen Inzidenzen gelockert werden.

Von Andreas Reichelt

Es hatte sich übers Wochenende bereits abgezeichnet: Die immer weiter sinkenden Corona-Werte machen nun Lockerungen in der Dreiflüssestadt möglich. Welche sind das im Detail?

Nachdem die 7-Tage-Inzidenz in Passau an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100 unterschritten hat, kann die Stadt nun die Regelungen lockern.

"Natürlich sind wir sehr angetan von den Entwicklungen der letzten Tage. Nach wie vor ist aber Vorsicht geboten, da wir bezüglich der inzidenzabhängigen Regelungen in der Vergangenheit auch sehr viel Hin und Her erleben mussten. Jedenfalls sind wir sehr froh, dass wir mit den einzelnen Erleichterungen ab Mittwoch starten können", sagt Passaus Oberbürgermeister Jürgen Dupper (SPD) dazu.

Ab Mittwoch gelten für Passau folgende Regelungen:

  • Kontaktbeschränkung: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren zählen bei der Gesamtzahl nicht.
  • Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.
  • Schulen: Soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, findet an allen Schulen Präsenzunterricht statt. Wo dies nicht der Fall ist, findet Wechselunterricht statt. Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an den Präsenzphasen des Wechselunterrichts ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie zwei Mal wöchentlich einen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus unterziehen. Dafür müssen die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests dabeihaben und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis durchführen. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags durchgeführt worden sein.
  • Kindertagesstätten: Die Einrichtungen sind geöffnet. Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen, dem sogenannten eingeschränkten Regelbetrieb. Schülerinnen und Schüler dürfen Betreuungsangebote nur in Anspruch nehmen, wenn das für die Schule erforderliche negative Testergebnis vorgelegt werden kann.
  • Außerschulische Bildung: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform erlaubt, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Die weiteren Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu beachten.
  • Musikschulen: Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform stattfinden, wenn ein Mindestabstand von 2 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Die weiteren Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu beachten.
  • Die Testpflicht für Beschäftigte von Krankenhäusern, Senioren- und Behinderteneinrichtungen auf Grundlage der 12. BayIfSMV entfällt.
  • Sportausübung: Erlaubt ist kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren. Für die konsequente Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen sind die Vereine, der Übungsleiter beziehungsweise der Freizeitsportler zuständig. Die Regelungen für den Wettkampfund Trainingsbetrieb der Berufs- und Leistungssportler bleiben unverändert.
  • Kulturstätten: Museen, Ausstellungen sowie vergleichbare Kulturstätten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung und der Einhaltung der Hygieneregeln öffnen. Die weiteren Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu beachten.
  • Handels- und Dienstleistungsbetriebe: Die Öffnung von Ladengeschäften, die nicht explizit in § 12 Abs. 1 Satz 2 12. BayIfSMV genannt werden, ist nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig ("click & meet"). Die vorherige Testpflicht entfällt.
  • Friseure und Fußpflege: Das Personal muss nicht mehr zwingend eine FFP2-Maske tragen, eine medizinische Gesichtsmaske ist ausreichend. Die vorherige Testpflicht entfällt.