Stabil unter 100

Weitere Lockerungen in Regensburg ab Samstag


In Regensburg sind ab Samstag weitere Öffnungsschritte geplant. Die Inzidenz liegt in der Stadt stabil unter 100.

In Regensburg sind ab Samstag weitere Öffnungsschritte geplant. Die Inzidenz liegt in der Stadt stabil unter 100.

Von Redaktion idowa

In Regensburg liegt die 7-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen je 100.000 Einwohner am Donnerstag bei 66 und damit den fünften Tag in Folge unter dem Schwellenwert von 100. Damit fallen viele Beschränkungen für die Regensburger weg. Ein Überblick.

Am Samstag um Mitternacht treten in der Stadt Regensburg neue Regeln in Kraft, weil die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 100 liegt. Das teilte die Stadt am Donnerstag mit. Die neuen Regeln zusammengefasst:

Kontaktbeschränkung und nächtliche Ausgangssperre

Private Treffen im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken sind mit maximal zwei Hausständen und fünf Personen erlaubt. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig Geimpfte oder Genesene werden bei den fünf Personen nicht mitgezählt.

Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr entfällt.

Sport

Kontaktfreier Sport ist wieder erlaubt, wobei die jeweils gültigen Kontaktbeschränkungen (derzeit zwei Hausstände, maximal fünf Personen) zu beachten sind. Unter freiem Himmel dürfen Gruppen bis zu zwanzig Kinder unter vierzehn Jahren miteinander trainieren. Anleitungspersonen müssen dabei keinen negativen Test mehr vorlegen.

Einzelhandel, Dienstleistungen und Gastronomie

Der Einzelhandel darf weiterhin "Click & Meet" - also Einkaufen nach vorheriger Terminvereinbarung - anbieten. Die Kunden müssen dabei keinen negativen Coronatest mehr vorlegen. Die weiteren Regeln, etwa zu Zugangsbeschränkungen, Hygienekonzepten und Kontaktdatenerfassung, bleiben unverändert bestehen.

In Geschäften, die nach dem Infektionsschutzgesetz von Schließungen nicht betroffen sind wie der Lebensmittelhandel, Drogerien oder Gartenmärkte, erhöht sich die maximal zugelassene Kundenzahl.

Körpernahe Dienstleistungen dürfen nach vorheriger Terminvereinbarung wieder angeboten werden. Dabei sind Infektionsschutzmaßnahmen, wie Maskenpflicht und Zugangsbeschränkungen, einzuhalten, und die Betreiber müssen die Kontaktdaten der Kunden erfassen. Die Kunden benötigen aber keinen negativen Coronatest. Das gilt auch für die bisher bereits geöffneten Bereiche Friseur und Fußpflege.

Schulen und Kindertagesbetreuung

Alle Schularten und Jahrgangsstufen haben wieder Präsenzunterricht mit Mindestabstand von eineinhalb Metern oder - sofern dieser nicht eingehalten werden kann - Wechselunterricht. Die weiteren Regeln, etwa zu Masken- und Testpflicht, bleiben bestehen. Einrichtungen der Kindertagesbetreuung laufen im eingeschränkten Regelbetrieb, das heißt sie können öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt.

Außerschulische Bildung und Musikschulen

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen in Präsenzform stattfinden. Es besteht Maskenpflicht am Platz sowie überall dort, wo der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Instrumental- und Gesangsunterricht ist als Einzelunterricht in Präsenzform zulässig, wenn ein Mindestabstand von 2 Metern zuverlässig und durchgehend eingehalten werden kann. Lehrer müssen eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Schüler eine FFP2-Maske - außer wenn das Musizieren dies nicht zulässt.

Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen nach vorheriger Terminvereinbarung wieder Besucher empfangen. Dabei muss der Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen den Gästen zuverlässig gewahrt werden. Außerdem besteht für die Gäste FFP2-Maskenpflicht und der Betreiber muss die Kontaktdaten erfassen.

Weitere Öffnungen

Das Infektionsschutzgesetz sieht für Kommunen, die den Inzidenzwert von 100 unterschreiten, die Möglichkeit weiterer Öffnungen vor, sofern das Infektionsgeschehen stabil oder rückläufig erscheint und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sein Einvernehmen erteilt.

Die Stadt hat den entsprechenden Antrag bereits beim Ministerium gestellt. Das Ministerium hat signalisiert, dass auch diese weiteren Öffnungen bereits am Samstag, 22. Mai 2021, in Kraft treten könnten, sofern der Inzidenzwert auch am Freitag und Samstag unter 100 bleibt. Die Stadt wird dies, sobald das Einvernehmen vorliegt, unverzüglich in einer eigenen Allgemeinverfügung bekannt geben.

Diese Maßnahme soll in folgenden Bereichen gelten:

  • Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung. Wenn an einem Tisch Personen aus mehreren Haushalten sitzen, müssen die Tischgäste einen negativen Test vorlegen.
  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos, wobei die Besucher einen negativen Test nachweisen müssen.
  • Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Sport-Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucher mit einem negativen Testnachweis.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport unter freiem Himmel für Gruppen bis zu 25 Personen, wobei alle Teilnehmer einen negativen Test vorweisen müssen.
  • Öffnung von Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung, wobei alle Kunden über einen negativen Test verfügen müssen.
  • Öffnung von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen auch zu touristischen Zwecken. Übernachtungsgäste benötigen bei der Anreise sowie in der Folge jeweils alle 48 Stunden einen negativen Test.
  • Öffnung der Ausflugsschifffahrt, touristischer Bahn- und Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Kultur- und Naturführungen im Freien und von medizinischen Thermen, wobei die Kunden einen negativen Test nachweisen müssen.
  • Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles.
  • Öffnung von Freibädern nach vorheriger Terminvereinbarung für Besucher mit einem negativen Testnachweis.

Mit negativem Test ist in allen genannten Fällen ein POC-Antikörpertest, Selbsttest (Zuordnung muss gewährleistet sein) oder PCR-Test gemeint, der höchstens 24 Stunden alt sein darf.

Vollständig Geimpfte (ab zwei Wochen nach der Zweitimpfung) und Genesene, deren Infektion mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt oder deren Infektion mindestens sechs Monate zurückliegt und die eine singuläre Impfdosis erhalten haben, sind von der Testpflicht ausgenommen. Das gleiche gilt für Kinder bis zum sechsten Geburtstag.

Alle weiteren Corona-Regeln gelten unverändert fort.