Tragischer Fall in Grünthal

Tod bei Festnahme: Gutachten zur Todesursache liegt vor


Nach dem Todesfall bei einer Festnahme in Grünthal hat die Staatsanwaltschaft nun das Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens bekannt gegeben. (Symbolbild)

Nach dem Todesfall bei einer Festnahme in Grünthal hat die Staatsanwaltschaft nun das Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens bekannt gegeben. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Im März ist ein Mann während eines Polizeieinsatzes im Wenzenbacher Gemeindeteil Grünthal (Kreis Regensburg) ums Leben gekommen. Nun hat die Staatsanwaltschaft das Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens genannt.

Eine Frau teilte am 20. März der Polizei mit, dass zwischen Brandlberg und Grünthal ein 28-Jähriger am Kopf verletzt worden sei und der Tatverdächtige in Richtung Grünthal flüchten soll. Daraufhin rückte die Polizei aus und fanden die beschriebene Person in der Brandlbergstraße. Der Mann wehrte sich bei der Festnahme. Plötzlich verlor er das Bewusstsein und hörte auf, zu atmen.

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Zwei Monate später hat die Staatsanwaltschaft das Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens bekannt gegeben. Demnach starb der Mann durch ein "Zusammenspiel verschiedener Ursachen". Er hatte das ärztlich verordnete Neuroleptikum Clozapin in therapeutischer Dosis und Cannabinoide eingenommen und sich bei der Festnahme außerdem erheblich angestrengt. Diese Kombination führte offenbar zu einem akuten Herzversagen. Eine derartige Todesursache lässt sich allerdings weder durch eine Obduktion noch mikroskopisch nachweisen. Pathologisch-anatomisch ist deswegen keine eindeutige Todesursache feststellbar. Allerdings gäbe es keine aussagekräftigen Hinweise, dass die Polizei den Mann bei der Fesselung am Atmen gehindert hätte.

Auch zwei unabhängige Augenzeugen, die sowohl die Fesselung als auch den Zusammenbruch des verstorbenen Mannes beobachten konnten, haben kein strafbares Verhalten der beteiligten Beamten geschildert. Ihre Aussagen, wonach der Zusammenbruch des Mannes akut und plötzlich erfolgte, deuten ebenfalls auf ein Herzversagen als Todesursache hin. Somit besteht weiterhin kein Anfangsverdacht einer Straftat.